(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffenden Gruppen nur ein gültiger Wahlvorschlag,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. 2Es dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. 2Die Wahlberechtigten kreuzen auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber an, für die sie die Stimme abgeben wollen. 3Sie dürfen

 

1.

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Gruppen-vertretungsmitglieder zu wählen sind,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

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