(1) Beschäftigte können beim Wahlvorstand schriftlich binnen fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 3 Absatz 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

 

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis zu berichtigen.

 

(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. 2Danach ist das Wahlberechtigtenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderungen der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

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