(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1. |
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen[1] [Bis 27.01.2022: Wahlumschläge] und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; |
2. |
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; |
3. |
die berechneten Höchstzahlen; |
4. |
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; |
5. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
6. |
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber; |
7. |
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
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