1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

2Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.

[1] § 24 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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