1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
1. |
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, |
2. |
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und |
2Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
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