(1)[1] 1Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. 2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch.

Bis 27.01.2022:

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

 

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel [Bis 27.01.2022: den Abstimmungsumschlägen ] [2]und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. 2Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden bis 27.01.2022.

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