(1)[1] 1Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. 2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch.
Bis 27.01.2022:
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel [Bis 27.01.2022: den Abstimmungsumschlägen ] [2]und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. 2Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
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