(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben oder eine Abschrift in der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] [1]bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9 und 10 sowie Abs. 4 entsprechend.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,

 

6.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,

 

7.

den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind,

 

8.

[2]die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung[3] [Bis 07.06.2019: des Aushangs].

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Gestrichen durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 07.06.2019.
[2] Nr. 8 eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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