(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

 

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach der Gruppenzugehörigkeit,

 

3.

Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

5.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

6.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

7.

die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

8.

den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 7 ThürPersVG)[1] [Bis 07.06.2019: (§ 19 Abs. 8 ThürPersVG)],

 

9.

die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einrichtungsfrist ist anzugeben,

 

10.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

11.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

 

12.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

13.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

14.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,

 

15.

[2]die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und

 

16.[3] [Bis 07.06.2019: 15.]

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(3) Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben oder eine Abschrift davon vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekanntzumachen[4] [Bis 07.06.2019: auszuhängen].

 

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Nr. 15 eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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