Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Sind Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehr als dreimonatigen Vollzeitfortbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar? Nein, urteilte nun das Finanzgericht Nürnberg und verwies auf die Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).
Sachverhalt
Der gelernte Behälter- und Apparatebauer beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 und absolvierte anschließend in der Zeit vom 8.9. bis zum 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang bei einer Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt (in Vollzeit). In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er unter anderem die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die Bildungseinrichtung nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei, sodass ein Reisekostenabzug ausscheide.
Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass eine Bildungseinrichtung nach dieser Vorschrift nur dann zu einer ersten Tätigkeitsstätte werden kann, wenn die Fortbildung mindestens ein Jahr andauert. Erst dann sei von einer "vollzeitigen Bildungsmaßnahme" im Gesetzessinne auszugehen.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab.
Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Lehr- und Versuchsanstalt im Urteilsfall war nach dieser Regelung als erste Tätigkeitsstätte zu werten. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut drei Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen, weil der G...
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