Keine weiteren Verkäufe: Außerdem führte das FA in der Entscheidung über den Einspruch der A-GmbH an, es habe mit Ausnahme eines Verkaufs keine weiteren Verkäufe gegeben. Auch diese Feststellung wirkt nicht überzeugend.
Absicht ist entscheidend: Zunächst einmal kommt es für den Vorsteuerabzug nicht darauf an, dass Verkäufe stattfinden, sondern darauf, dass die Absicht gegeben ist, Verkäufe zu tätigen. Diese Absicht stellte das FG im Verfahren fest (s. oben II.).
Weitere Verkäufe: Außerdem hat die A-GmbH von den zwei Autos, die sie im Jahr 2015 erworben hatte, nicht nur das eine, nämlich Kfz 3, bereits im Jahr 2016 wieder veräußert. Es lag vielmehr auch für das andere Fahrzeug (Kfz 2) in 2021 ein Angebot von einem Kaufinteressenten vor (was das FA in 2018 natürlich noch nicht wissen konnte). Es kam aber wegen der vorliegenden anhängigen Verfahren, in denen die mehrwertsteuerliche Situation streitig war, nicht zum Vertragsschluss. Das kann man dem Steuerpflichtigen aber nicht zu seinem Nachteil entgegenhalten: Er hat keine weiteren Verkäufe getätigt, daher das Verfahren. Wegen des Verfahrens kann er aber keine weiteren Verkäufe tätigen ...
Im Übrigen wurden auch die Kfz 4 und 5 verkauft (s. unten IV.2.).
Zeitspanne: Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass "erst" im Jahr 2021, also nach 6 Jahren, mit einem Kaufinteressenten verhandelt wurde. So ist es beim Handel mit hochpreisigen Autos durchaus nicht immer sinnvoll, sie unmittelbar wieder zu verkaufen – es sei denn, der Verkauf muss aus anderen Gründen (z.B. Liquiditätsbeschaffung) erfolgen. Häufig steigern die Fahrzeuge ihren Wert nämlich gerade über einen längeren Zeitraum.
Charakteristikum bestimmter Branchen: Das ist im Übrigen keine Besonderheit des Kfz-Handels, sondern trifft für diverse Branchen zu, insbesondere dann, wenn das Affektionsinteresse wesentlicher Bestandteil der Preisfindung ist (Antiquitäten, Kunst, Briefmarken etc.). Wer sich mit aktuellen Marktentwicklungen befasst, wird feststellen, dass ähnliche Mechanismen aber z.B. auch bei Waren greifen, die traditionell weniger den "Luxusgütern" zugerechnet werden, wie z.B. Sneakers. Diese – selbstverständlich geht es um besondere, limitierte Auflagen – werden für Preise verkauft, die in Spitzenfällen mehrere hunderttausend Euro betragen können (vorausgesetzt sie sind – ähnlich wie die Autos im vorliegenden Fall – neu, originalverpackt und ungetragen). Gleiches, d.h. das Abwarten des richtigen Zeitpunkts, kann aber auch gelten für teure Uhren, Aktien, Kryptowährungen etc.