Fahrzeuge wurden nicht gefahren: Im Weiteren wiederholte der BFH, es fehlten jegliche Hinweise darauf, dass B und die A-GmbH mit den Autos wie Händler tätig waren oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollten. Anhaltspunkte dafür, dass sie über den bloßen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatten, die Fahrzeuge unternehmerisch zu verwenden, lägen nicht vor. Etwaige Tätigkeiten, die über ein Handeln zur Veräußerung privater Gegenstände hinausgingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, seien nicht manifestiert. Weder B noch die A-GmbH hätten die Fahrzeuge tatsächlich genutzt. Die Autos hätten verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle gestanden.[50]

Sollten sie ja auch nicht: Diese Anmerkung macht etwas ratlos. Der (beabsichtigte) Verkauf der Fahrzeuge war doch gerade die unternehmerische Nutzung (es handelte sich bei den Fahrzeugen also um "Waren"). Sie sollten ja gerade nicht zugelassen und beispielsweise vom Geschäftsführer als Dienstwagen gefahren werden. Das hätte den Wertzuwachs erheblich gemindert und damit den angestrebten unternehmerischen Erfolg in Frage gestellt.[51] Auch ein Juwelier trägt doch nicht den 20-Karat Ring selbst bis er ihn verkauft.[52]

Hätte B die Fahrzeuge selbst genutzt, hätte sich auch die Frage der Angemessenheit gestellt, die die Finanzverwaltung i.Z.m. dem Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG aufgebracht hatte (s. oben III.5). Diese Frage hatte das FG aber richtigerweise für nicht einschlägig gehalten, weil es um zum Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter des Unternehmens (Waren) ging (s. oben IV.5.).

[50] BFH v. 8.9.2022 – V R 26/21, juris Rz. 22, und BFH v. 8.9.2022 – V R 27/21, juris Rz. 22.
[51] So wurden ja auch die Fahrzeugbriefe nicht umgeschrieben, um eine Werteinbuße durch mehrere Voreigentümer zu vermeiden; FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1268/18, juris Rz. 25, und FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1269/18, juris Rz. 27.
[52] Das gilt allerdings auch bei Nicht-Luxusgütern: Auch der Boutique-Besitzer trägt nicht die Hose, die er verkaufen will, zunächst selbst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge