Das FG sah daher sowohl B als auch die A-GmbH auch aufgrund der Häufigkeit und Dauer der von den "drei Unternehmen" (s. vorstehend IV.2.) ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge als nachhaltig unternehmerisch tätig an.
a) "Übliches Auftreten" nicht opportun
Feststellungen des FG zum speziellen Marktumfeld ...: Mit Blick auf die Feststellungen des FA wies das FG auf die Besonderheiten des Marktes für die Fahrzeuge hin, um die es ging (s. auch oben III.2.). Das, zumindest nach Ansicht des FA, erforderliche Auftreten "eines Händlers" – d.h. mit Geschäftslokal, Werbeplakaten, Zeitungsanzeigen etc. – sei in diesem Marktsegment nicht erforderlich, wenn nicht sogar schädlich. Die Seltenheit und der hohe Preis derartiger Fahrzeuge schüfen ihren eigenen Markt, auf dem eine kleine Gruppe von Eigentümern einer schon aus finanziellen Gründen begrenzten Gruppe möglicher Käufer gegenüberstehe. Bei dieser Sachlage dürfte ein ständiges Inserieren schon aus Gründen kaufmännischer Klugheit kaum geeignet sein, den Kaufpreis und das Kaufinteresse nachhaltig zu fördern. Durch ein wiederholtes Verbreiten von Informationen über den Standort der weltweit begehrten Fahrzeuge würde zudem das Risiko eines Diebstahls steigen.
... treffen zu: Diese Ausführungen treffen durchaus zu. Auch ein Juwelier, der wertvolle Schmuckstücke an einen exklusiven Kundenkreis verkaufen will, wird sich – schon allein der Reputation wegen – eines anderen Geschäftsgebarens bedienen als dies ein Großmarkt für Standardwaren tut ("Wir schenken Euch die Mehrwertsteuer"). Kunden, die "Luxuswaren" kaufen, möchten im Zweifel gar nicht, dass jedermann sie "billig" einkaufen kann. Es geht ja gerade um das Geschäft mit dem Affektionsinteresse und das ist, so zumindest die Intention, umso höher je höher der Einkaufspreis ist. Warum sonst sollte jemand für ein Bild von einer Dose Tomatensuppe einen zweistelligen Millionenbetrag bezahlen? Und einen Milliardär, der einen Fußballklub für mehrere hundert Millionen Euro "kauft", schreckt es nicht, wenn ein Auto mehr als fünfhunderttausend Euro kostet.
Wer mit hochpreisigen Waren handelt, möchte auch gar nicht, dass ständig "Kunden" vorbeischauen, die sich die Waren anschauen wollen – und die in diversen Fällen vielleicht eher die Autos etc. einfach einmal sehen wollen als sie zu kaufen.
Hinzu kommt das Sicherheitsrisiko, auf das im Verfahren hingewiesen wurde. Wer sich die Kunstdiebstähle der zurückliegenden Jahre zum Teil aus vermeintlich hoch gesicherten Museen anschaut (eine 100 kg schwere Goldmünze wird mit einer Schubkarre mitten durch Berlin transportiert), kann nachvollziehen, wenn ein Händler, der begehrte Fahrzeugmodelle im Wert von knapp 1 Mio. Euro in seinem Betrieb lagert, dies nicht unbedingt in aller Welt herumposaunen will.
b) "Übliches Auftreten" nicht erforderlich
Letztendlich ist, wie unter III.1. bereits dargestellt, die Unterhaltung eines Geschäftslokals oder die "Werbung" für ein Unternehmen auch gar nicht unbedingt erforderlich. Jemand, der z.B. Wertpapiere, Kryptowährungen etc. beständig an- und verkauft, um hiermit einen Gewinn zu erzielen, wird wohl kaum ein Geschäftslokal für Laufkundschaft unterhalten oder Werbung für sein Unternehmen machen. Gleichwohl dürfte die Unternehmereigenschaft dieser Person außer Frage stehen. Wie das FG Köln richtigerweise festgestellt hat (s. oben III.1.), kann das heutzutage für viele Bereiche gelten, in denen dies traditionell anders war – auch für den Kfz-Handel.