Zusätzliche Tätigkeiten müssen "wirtschaftliche Tätigkeit" sein: Der BFH empfand die Feststellungen des EuGH allerdings nicht als Hindernis für seine Entscheidung im vorliegenden Fall. Schließlich sei nach Auffassung des EuGH eine (natürliche) Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, nur dann für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit "Steuerpflichtiger", wenn diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle. Auch die gelegentlich ausgeübte Tätigkeit müsse daher eine wirtschaftliche Tätigkeit sein.
Händlerartige Veräußerungen in einem zeitlichen Näheverhältnis: Hieran fehle es aber, wie vorstehend dargestellt (s. V.1. – 5.), in den Fällen des B und der A-GmbH. Selbst wenn diese Gründe unbeachtlich wären,"hätte ein nur gelegentliches Handeln [...] allenfalls dann zu einer Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens geführt, wenn es vorliegend um händlerartige Veräußerungen in einem zeitlichen Näheverhältnis zum Erwerb ginge. Danach ist im Streitfall der Erwerb des Fahrzeugs auch nicht aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als ‚Nebengeschäft‘ [...] anzusehen."
Anders wohl noch im "eBay-Urteil" v. 2015: Diese Feststellung ist insofern beachtlich, als der BFH in einem Urteil im Jahr 2015 Ausführungen tätigte, die man anders hätte verstehen können. Es ging (vereinfacht gesagt) um die Frage, ob eine Person, die ein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieb und "nebenher" über eBay Haushaltsgegenstände und Pelzmäntel verkaufte, die ihr von der Schwiegermutter überlassen worden waren, mit diesen Verkäufen "unternehmerisch" tätig war ("eBay-Urteil"). Mit Blick auf die Kostov-Entscheidung stellte der BFH damals fest, es sei fraglich geworden, ob in vollem Umfang an der bisherigen Rechtsprechung des BFH unverändert festgehalten werden könne, "wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (früher auch sog. Eigenleben) ergeben [...] nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen ‚geschäftlichen‘ Rahmen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen [...]." Das brauchte der BFH damals aufgrund seiner übrigen Feststellungen nicht mehr abschließend zu klären. Die Ausführungen im vorliegenden Urteil vom 8.9.2022 muss man aber m.E. jetzt so verstehen, dass die "Nebentätigkeiten" doch einen geschäftlichen Rahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG erreichen müssen.
Vergleich mit "Kostov": Es stellt sich die Frage, ob das mit dem Kostov-Urteil kompatibel ist. Es ergibt sich aus den Sachverhaltsangaben dieses Urteils nämlich nicht, dass die Tätigkeiten des GV Kostov einen "geschäftlichen Rahmen" erreichten (was bei der Abgabe von drei Angeboten in Versteigerungsverfahren wohl auch erstaunen würde). So bleibt im Vergleich der beiden Entscheidungen unklar, warum die Abgabe von drei Erklärungen für ein Entgelt von EUR 25t (ohne Verlustrisiko) mehr unternehmerischen Einsatz erfordern soll, als der An- und Verkauf der Autos im vorliegenden Fall bei einem Wareneinsatz von insgesamt > EUR 1 Mio. (und der Inkaufnahme des unternehmerischen Risikos).