2015: In dem Fall, über den das FG Baden-Württemberg und nun der BFH zu entscheiden hatten, betrieb B ursprünglich im Jahr 2015 als Einzelkaufmann einen Handel mit Waren (offenbar nicht Autos). Als Einzelkaufmann erwarb er in diesem Jahr ein Auto (Kfz 1), dessen Anschaffungspreis den durchschnittlichen Anschaffungspreis, der für Neuwagen im Jahr 2015 gezahlt wurde, erheblich überstieg (EUR 465.000 brutto). Die bei der Anschaffung gezahlte MwSt i.H.v. EUR 74.243,70 machte er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2015 als Vorsteuer geltend.
Später im Jahr brachte B das einzelkaufmännische Unternehmen in die A GmbH & Co. KG (A-KG) ein. Geschäftsführende Komplementärin der A-KG ist die A-GmbH. B ist einziger Kommanditist der A-KG und einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH erhält für ihre Tätigkeit als Komplementärin eine Haftungsvergütung i.H.v. EUR 2.500 p.a. Sie hat auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Die A-GmbH erwarb im Jahr 2015 zwei weitere Autos – eines für EUR 380.000 brutto (EUR 319.327,73 zzgl. MwSt i.H.v. EUR 60.672,27 = Kfz 2) und eines für EUR 149.900 brutto (EUR 125.966,39 zzgl. MwSt i.H.v. EUR 23.933,62 = Kfz 3) – und machte die bei der Anschaffung gezahlte MwSt i.H.v. EUR 60.672,27 und EUR 23.933,62 in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend.
Die Kaufpreise wurden von B bezahlt. Dafür passivierte die A-GmbH eine Verbindlichkeit in entsprechender Höhe gegenüber B.
2016: Im Jahr 2016 veräußerte die A-GmbH das Kfz 3 für EUR 147.098 (netto). Außerdem veräußerte B im Jahr 2016 ein im Jahr 2012 für 145.068,51 EUR netto erworbenes Auto (Kfz 4) für 295.000 EUR (netto).
2020: Im Jahr 2018 bestellte die A-KG ein weiteres Auto (Kfz 5) für EUR 281.861,93 EUR (netto), das im Jahr 2020 geliefert wurde. Die A-KG verkaufte diesen Wagen direkt im Jahr 2020 für 280.000 EUR (netto) weiter, weil die unerwartet hohen Produktionszahlen dieses Fahrzeugmodells keine Wertsteigerung erwarten ließen.
2021: Im Jahr 2021 stand die A-GmbH in Verhandlungen mit einem Interessenten über Kfz 2. Diese zerschlugen sich aber wegen der ungeklärten mehrwertsteuerlichen Fragen, um die es in den hier behandelten, noch laufenden Verfahren ging.
Sämtliche Fahrzeuge waren (so wie üblicherweise mit Fahrzeugen verfahren wird, die zum Zweck des möglichst teuren Weiterverkaufs erworben werden) nach dem Erwerb nicht zugelassen sowie verschlossen und mit einer Schutzhülle abgedeckt in einer Halle abgestellt worden.
B und die A-GmbH haben, wie das FG feststellte, glaubhaft geschildert und durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt, dass sie die Fahrzeuge später zu höheren Preisen wieder verkaufen wollten.