Als Anschaffungspreisminderungen kommen neben Nachlässen aufgrund von Mängelanzeigen insbesondere Rabatte, Skonti und Boni in Betracht.
Für die Verbuchung der verschiedenen Arten von Anschaffungspreisminderungen werden i. d. R. unterschiedliche Konten genutzt, um die Höhe der einzelnen Arten von Preisnachlässen leichter aus der Buchhaltung ableiten zu können und um die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen.
5.1 Erhaltene Rabatte
Rabatte werden i. d. R. direkt auf der Rechnung ausgewiesen. Solche Sofortrabatte werden meist nicht separat gebucht, sondern direkt vom Anschaffungspreis abgesetzt. Gleichwohl kann auch in diesem Fall eine gesonderte buchhalterische Erfassung auf Konten ("erhaltene Rabatte") erfolgen, um z. B. die Transparenz über die unterschiedlichen Anschaffungspreisminderungen zu erhöhen. So sehen bspw. ERP-Lösungen, die Beschaffungs-, Fertigungs- und Vertriebsprozesse ohnehin sehr differenziert abbilden, z. T. auch die Verbuchung von Rabatten vor.
Nachträglich gewährte Rabatte werden wie Boni behandelt, die als Anschaffungspreisminderung anzusehen sind, wobei die Verbuchung auf gesonderten Konten ("Erhaltene Rabatte) erfolgt.
Rabatte mindern die Anschaffungskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Standardkontenrahmen 03/04 sehen für den Fall, dass Rabatte gebucht werden sollen oder gebucht werden müssen, gesonderte Konten vor, die im Haben bebucht werden. Die Konten sind nach Umsatzsteuersätzen differenziert und alle der GuV-Position "5.a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren" zugeordnet:
- Erhaltene Rabatte (SKR 03: 3770; SKR 04: 5770)
- Erhaltene Rabatte 7 % Vorsteuer (SKR 03: 3780; SKR 04: 5780)
- Erhaltene Rabatte 19 % Vorsteuer (SKR 03: 3790; SKR 04: 5790)
5.2 Erhaltene Skonti
Ein Skonto ist ein Preisnachlass, der gewährt wird, wenn innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird. Der Rechnungsbetrag darf in diesem Fall unter Abzug des vorab vereinbarten Skontobetrags gezahlt werden. Erhaltene Skonti mindern die Anschaffungskosten und korrigieren die Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung. Das bedeutet, dass erhaltene Skonti bei der Berechnung der Anschaffungskosten am Jahresende zur Bewertung des mengenmäßigen Endbestands berücksichtigt werden müssen.
Die Buchung erfolgt auf einem Unterkonto des Wareneingangskontos. Die Standardkontenrahmen 03/04 sehen hierzu gesonderte Konten vor, die der GuV-Position "5.a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren" zugeordnet sind:
- Erhaltene Skonti (SKR 03: 3730; SKR 04: 5730)
- Erhaltene Skonti 7 % Vorsteuer (SKR 03: 3731; SKR 04: 5731)
- Erhaltene Skonti 19 % Vorsteuer (SKR 03: 3736; SKR 04: 5736)
Bei Inanspruchnahme eines Skontos wird das jeweilige Konto im Haben gebucht.
Buchung erhaltenes Skonto
Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels zum Einkauf von Waren und der nachfolgenden Beispiele.
Zusätzlich kauft Unternehmer C im laufenden Geschäftsjahr 01 beim Elektronik-Großhändler G-GmbH (Kreditorenkonto 83410) weitere 100 Bildschirme Typ 4712 für 11.000 EUR zuzüglich 2.090 EUR USt. Zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt Unternehmer C vereinbarungsgemäß 200 EUR Skonto und verbucht den Skontoertrag auf dem Konto "Erhaltene Skonti".
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3200/5200 |
Wareneingang |
11.000 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
2.090 |
83410 |
Kreditor G-GmbH |
13.090 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
83410 |
Kreditor G-GmbH |
13.090 |
1200/1800 |
Bank |
12.828,20 |
|
|
|
3730/5730 |
Erhaltene Skonti |
220 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
41,80 |
Danach hat das Konto "Wareneingang"folgenden Stand:
S |
Konto "Wareneingang" |
|
H |
Kauf 400 Bildschirme Typ 4712 |
40.000 |
Rücksendung 2 Bildschirme Typ 4712 |
200 |
Kauf 100 Bildschirme Typ 4712 |
11.000 |
Saldo |
50.800 |
Summe |
51.000 |
Summe |
51.000 |
Für den Wareneingang ergibt sich folgendes Mengengerüst: 400 + 100 – 2 = 498 Bildschirme.
5.3 Erhaltene Boni
Ein Bonus ist ein besonderer Preisnachlass, der dem Leistungsempfänger vom Lieferanten gewährt wird. Seit der (klarstellenden) Anpassung des § 255 Abs. 1 HGB durch das BilRUG, wonach Anschaffungspreisminderungen einzeln zuordenbar sein müssen, wird die Buchung von Boni als Anschaffungspreisminderungen z. T. grundsätzlich abgelehnt. Boni werden i. d. R. halbjährlich oder am Ende eines Geschäftsjahrs für die Überschreitung bestimmter Umsatz- oder Mengengrenzen gewährt. Nach hier vertretener Auffassung sind mengen- oder umsatzabhängige Boni, die der Lieferant für eine bestimmte Abrechnungsperiode gewährt, dann als einzeln zurechenbar anzusehen, wenn ein Bonus in der Periode, für die er gewährt wurde, soweit konkretisiert ist, dass der Anspruch darauf bereits gebucht werden muss. Da Boni oftmals ...