Dr. Matthias Gehm[*]
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil v. 12.8.2021 (FG Düsseldorf v. 12.8.2021 – 11 K 2430/18 G, EFG 2021, 1727) entschieden, dass ein Discjockey, der durch Mischen und Bearbeiten von Musikstücken eine eigenschöpferische Leistung erbringt, Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erzielt und somit nicht der Gewerbesteuer unterfällt. Insofern soll – ausgehend von dieser aktuellen Entscheidung – eine Bestandsaufnahme erfolgen, was den Begriff der künstlerischen Tätigkeit im Einkommensteuerrecht anbelangt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen