Leitsatz
Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen ist.
Normenkette
§ 170 Abs. 2 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 2, § 181 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO, § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13a Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 EStG, § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV
Sachverhalt
Ein Landwirtsehepaar hatte seit 1982 keine ESt-Erklärungen abgegeben, weil das FA erstmals auf die Steuererklärung 1981 mitgeteilt hatte, die Ehegatten seien nicht zu veranlagen. Dem lag zugrunde, dass der Betrieb die Voraussetzungen des § 13a EStG in seiner damaligen Fassung erfüllte.
Mit Senkung der Betriebsgrößengrenze durch § 13a EStG in seiner ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Fassung war auch die Berechtigung entfallen, den Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Der Aufforderung zur Abgabe von ESt-Erklärungen für 1999 bis 2001 kamen die Ehegatten gleichwohl nicht nach. Das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende ESt-Bescheide für 1999 bis 2001. Im daraufhin geführten Rechtsstreit hielt der BFH die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens für erforderlich (BFH, Urteil vom 22.9.2010, IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257).
In den daraufhin abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen bezogen sich die Ehegatten erneut auf § 13a EStG, den sie für weiter anwendbar hielten, weil das FA nicht rechtzeitig vor Beginn der Wirtschaftsjahre 1999/2000-2001/2002 den Wegfall der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG mitgeteilt habe.
Das FA hielt ebenfalls an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Mitteilung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Vorjahre entbehrlich gewesen sei, und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide. Die dagegen wiederum erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 29.11.2011, 2 K 845/11, Haufe-Index 2863039, EFG 2012, 318).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück und entschied, die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG sei entbehrlich, wenn der Landwirt im Jahr vor Wegfall der Voraussetzungen seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen sei. Hier hätten die Ehegatten Gewinnfeststellungserklärungen, zumindest aber Einkommensteuererklärungen für die Jahre vor 1999 abgeben müssen. Dass das FA damals untätig geblieben sei, habe nicht von der Steuererklärungspflicht befreit.
Hinweis
1. Das Urteil betrifft die Mitteilung, die das FA gegenüber einem Landwirt nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStGüber den Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzgewinnermittlung machen muss. Eine solche Mitteilung soll den Landwirt rechtzeitig darauf aufmerksam machen, dass er künftig seinen Gewinn nicht mehr pauschal ermitteln kann und damit z.B. strengere Anforderungen für die Sammlung und Aufbewahrung von Belegen beachten muss und bei rechtzeitiger Aufstellung einer Eröffnungsbilanz noch zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Betriebsvermögensvergleich wählen kann.
Da der Gewinn "letztmalig" für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, in dem die Mitteilung ergangen ist, setzt das Gesetz voraus, dass eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG tatsächlich durchgeführt wird. Deshalb hatte der BFH schon bisher eine Mitteilung nicht für erforderlich gehalten, wenn der Betrieb erst nach Wegfall der Voraussetzungen eröffnet oder in eine Personengesellschaft eingebracht wird. Ebenfalls für entbehrlich hatte der BFH die Mitteilung gehalten, wenn die bisherige Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur infolge falscher Angaben des Steuerpflichtigen akzeptiert worden war (BFH, Urteil vom 29.11.2001, IV R 13/00, BStBl II 2002, 147).
Der BFH erweitert diesen Katalog um einen weiteren Fall, nämlich den, dass der Landwirt seiner Erklärungspflicht nicht genügt hat und keine Veranlagung durchgeführt worden ist. Auch dann gibt es kein Wirtschaftsjahr, in dem "letztmalig" der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt worden ist.
2. Die Entscheidung kann evtl. auch Bedeutung für die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO haben. Die (rein steuerliche) Verpflichtung zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 AO gilt nämlich ebenfalls erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das FA auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung können die Grundsätze des BFH zur Entbehrlichkeit einer Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei falschen Angaben des Steuerpflichtigen auf die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO übertragen w...