Aus der Neuregelung in § 49 Abs. 5 S. 1 InvStG lassen sich die nachfolgenden Tatbestandsvoraussetzungen ableiten:
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Spezial-Investmentanteile
- Spezial-Investmentanteile werden nicht in einem BV gehalten
- wegzugssteuerrelevantes Ereignis
- positive Summe der steuerpflichtigen Gewinne
Die Definition des unbeschränkt Steuerpflichtigen ist wie in § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG ausgestaltet. Dies wird durch den entsprechenden Verweis in § 49 Abs. 5 S. 3 InvStG auf § 6 Abs. 2 AStG sichergestellt.
Die Spezial-Investmentanteile ergeben sich aus der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 4 S. 2 InvStG. Danach handelt es sich bei einem Spezial-Investmentanteil um einen Anteil an einem Spezial-Investmentfonds – unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.
Wie auch in § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG muss es sich um Anteile an einem Spezial-Investmentfonds handeln, die in einem steuerlichen PV gehalten werden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 19 Abs. 3 InvStG verwiesen werden.
Auch die wegzugssteuerrelevanten Ereignisse in § 49 Abs. 5 S. 1 InvStG sind analog zu § 19 Abs. 3 S. 1 InvStG ausgestaltet, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Namentlich handelt es sich bei den wegzugssteuerrelevanten Ereignissen um
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 49 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG),
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 49 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 InvStG) sowie und
- subsidiär zu den vorgenannten Tatbeständen, den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile (§ 49 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 InvStG).
Positive Summe der steuerpflichtigen Gewinne: Wie auch in 19 Abs. 3 S. 2 InvStG findet sich in § 49 Abs. 5 S. 2 InvStG die gesetzliche Anordnung, dass nur eine positive Summe der nach § 49 Abs. 1-3 und § 56 InvStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinne eine Berücksichtigung erfährt. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Erläuterungen – insbesondere zur fehlenden Möglichkeit der Gewinn- und Verlustverrechnung – verwiesen werden.
Fehlen einer Mindestbeteiligungsschwelle: Auffällig ist, dass eine Mindestbeteiligungsschwelle
im Regelungsbereich des § 49 Abs. 5 InvStG nicht vorgesehen ist. Damit führt die Beteiligung an einem Spezial-Investmentanteil – unabhängig von etwaigen Beteiligungsquoten oder -höhen – bei Wegzug immer zu einer Besteuerung. Dies wird dem Gedanken des Gesetzgebers gerecht, der insoweit bei Spezial-Investmentanteilen eine Gewichtigkeit des Falles per se ohne weitere Beteiligungserfordernisse unterstellt hatte.