Prüfbitte des Bundesrates im Zuge des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens: Im Zuge des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens bat der Bundesrat "[...] zu prüfen, ob in § 19 InvStG und in § 49 InvStG eine Regelung aufzunehmen ist, die – in Anlehnung an § 6 AStG – bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland eine Besteuerung der stillen Reserven sicher[...]stellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann."
Zur weiteren Begründung wird angeführt, dass die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG nicht anwendbar sei, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, da ein Sondervermögen nicht als Kapitalgesellschaft qualifiziere. Außerdem sei die Rechtslage nach Ansicht des Bundesrates unklar, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt – hierzu sei auch auf die vorstehenden Argumente in Kapitel II dieses Artikels hingewiesen.
Ziel des Vorstoßes des Bundesrats war es wohl, die Rechtslage gesetzlich klarzustellen und Besteuerungs- sowie Gestaltungslücken zu schließen – schließlich soll solchen Gestaltungen mittels des InvStG vorgebeugt werden, die zum Ziel haben, die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG zu vermeiden.
Erfassung gewichtiger Fälle mit relevantem Beteiligungsumfang: Um nicht jegliche Investmentanteile in den Anwendungsbereich einer Wegzugsbesteuerung zu überführen, sollen nur gewichtige Fälle erfasst werden, die einen – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbaren – relevanten Beteiligungsumfang aufweisen. Da der Bundesrat erkannt hat, dass bei großen Fondsvolumina die 1 %-Schwelle des § 17 EStG recht hoch angelegt ist, hat er zugleich im Sinne einer Administrierbarkeit der Neuregelung angeregt, die prozentuale Beteiligungshöhe mit Mindestanschaffungskosten (Mindest-AK) zu flankieren. Bei Spezial-Investmentanteilen wird eine Gewichtigkeit des Falles per se und ohne weitere Beteiligungserfordernisse unterstellt.
Da es für Investmentanteile bzw. Spezial-Investmentanteile in einem steuerlichen BV anderweitige Möglichkeiten des Besteuerungszugriffs bei Wegzug gibt, beschränkt sich die Neuregelung nur auf solche Fälle, in denen die Investmentanteile bzw. Spezial-Investmentanteile in einem steuerlichen PV gehalten werden.
Die Anregung des Bundesrates
- wurde schließlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen und
- Teil der dann folgenden Drucksachen sowie letztlich der gesetzlichen Änderungen.