Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Wegzugsbesteuerung infolge des Wegzugs in die Schweiz nicht anwendbar |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige, der zuvor im Inland ansässig war, ist seit xx.xx.xxxx in der Schweiz wohnhaft. Zum Zeitpunkt des Wegzugs hielt er xx % der Anteile an der X GmbH.
Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG infolge des Wegzugs in die Schweiz ist abkommenswidrig und deshalb nicht anwendbar.
Der EuGH entschied bereits 2019, dass die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG mit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nur dann vereinbar ist, sofern eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer, ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile gestundet wird (EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17). Eine solche antragslose, dauerhafte und zinslose Stundung ist nach § 6 Abs. 5 AStG für EU-/EWR-Fälle vorgesehen. Diese Regelung findet jedoch auf die Schweiz keine Anwendung.
Zwar hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des EuGH reagiert und die Möglichkeit eingeräumt, dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 4 AStG entsprechend auf Antrag eine Stundung der Steuer zu gewähren (BMF, Schreiben v. 13.11.2019, BStBl I 2019 S. 1212).
Zweifelhaft ist zum einen, ob die Finanzverwaltung hier eine geltungserhaltende Reduktion der Vorgaben der Wegzugsbesteuerung vornehmen kann, da das Regelungsgebilde eine klare anders gerichtete Vorstellung des Gesetzgebers widerspiegelt und gerade eine sofortige Versteuerung von Wertzuwächsen bei Wegzug sicherstellen möchte. Zum anderen wird mit dem BMF-Schreiben den Anforderungen des EuGH nicht genüge getan. Es wird keine Stundung ohne jeglichen Liquiditätsnachteil erzielt, sondern vielmehr die bereits sofort fällige Steuer auf Antrag gestundet. Die sofortige Fälligkeit der Steuer zieht jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich, die einen Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen darstellen.
Da bei Wegzug in die Schweiz § 6 Abs. 5 AStG nicht anwendbar ist und keine vergleichbare Regelung durch eine Verwaltungsanweisung geschaffen werden kann und ist, kommt es zur Nichtanwendung des § 6 AStG wegen Verstoßes gegen das FZA.
Vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 31.8.2020, 2 K 835/19.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung eines fiktiven Veräußerungsgewinns infolge des Wegzugs nach § 6 AStG der Besteuerung zugrunde zu legen und die Steuer in Höhe von xxxxx EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 35/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen