Für die nachfolgenden Betrachtungen soll das unten dargestellte Ausgangsbeispiel gebildet werden, wonach der hier infragestehende Steuerpflichtige

  • einen 100%igen Anteil an einer GmbH hält;
  • eine 50%ige Kommanditbeteiligung an einer originär gewerblich tätigen KG mit Betriebsstätte im Inland innehat;
  • eine inländische Immobilie besitzt; und
  • ein inländisches Tagesgeldkonto unterhält.

Reorganisationen sind in der Vergangenheit nicht erfolgt.

Das Ausgangsbeispiel lässt sich wie folgt skizzieren:

Mit Wegzug stellt sich für die Anteile an der GmbH eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ein.

Für die inländische Kommanditbeteiligung dürfte sich keine Entstrickungsbesteuerung nach § 16 Abs. 3a i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG ergeben, wenn qua originär gewerblicher Einkünfte eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird.[15]

Da sowohl die Immobilie als auch das Tagesgeldkonto als steuerliches Privatvermögen qualifizieren, unterbleibt auch insoweit eine Besteuerung im Wegzugszeitpunkt.[16]

Beachten Sie: Umwandlungen in der Vergangenheit sind nicht erfolgt, so dass etwaige mit Wegzug eintretende Besteuerungsfolgen aus dem UmwStG vorliegend nicht greifen dürften.

[15] Zur Abgrenzung und den Substanzerfordernissen vgl. z.B. Müller, IWB 2021, 930.
[16] Schaumburg in Schaumburg, Kapitel 6 Rz. 399 (5. Aufl. 2023).

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