Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 1
§ 1 GrEStG enthält die Besteuerungstatbestände. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die geregelten Tatbestände knüpfen an einen Rechtsträgerwechsel an. Die Grunderwerbsteuer erfordert einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel; fehlt der zivilrechtliche Übertragungsvorgang, wird eine wirtschaftliche Übertragung nur besteuert, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Selbst wenn die GrEStG zu einer steuerlichen Gesamtbelastung der Grunderwerbsteuerpflichtigen führt, die im Jahr des Grundstückserwerbs 50 % des Einkommens übersteigt, werden die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen (vgl. FG Münster v. 20.8.2020, 8 K 470/19 E, GrE). Der Gesetzgeber differenziert nicht, wer Erwerber eines Grundstücks ist. Der Erwerb eines "Familienheims" wird nicht anders behandelt, als der Erwerb durch eine Unternehmensgruppe oder einen privaten Investor, der bereits über ein umfangreiches Immobilienportfolio verfügt. Der Erwerber, dem bereits mehrere Grundstücke gehören, wird regelmäßig bessere Finanzierungsmöglichkeiten haben, als dies im Falle des Erwerbs eines "Familienheims" der Fall ist.
Rz. 2
§ 1 Abs. 2 GrEStG stellt eine Bestimmung dar, nach der eine wirtschaftliche Übertragung besteuert werden kann.
Rz. 3
Mit Art. 33 des Jahressteuergesetzes 2024 wird mit Wirkung ab dem 1.1.2025 folgender Abs. 4a nach Abs. 4 eingefügt:
"(4a) Ein Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a bis 3a, wenn sie es aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 erworben hat. Die Zugehörigkeit nach Satz 1 endet, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 1 geführt haben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a vermieden wird, die Rückgängigmachung und der Rückerwerb gelten für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Ein Grundstück gehört auch zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn diese an dem Grundstück die Verwertungsbefugnis nach § 1 Absatz 2 innehat. Die Zugehörigkeit nach Satz 4 endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 4 geführt haben."