Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 1
Der Steuersatz betrug zunächst seit 1982 2 %, mittlerweile aber mit Ausnahme von Bayern (3,5 %) fast überall mindestens 5,0 % (Hamburg: 4,5 %, Sachsen 3,5 %).
Für nach dem 31.12.1996 verwirklichte Erwerbsvorgänge (vgl. § 23 Abs. 4 S. 1 GrEStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, 2062) der bis dahin geltende Steuersatz von 2 % auf 3,5 % erhöht. Ausschlaggebend für diese gravierende Erhöhung um 75 % waren ausschließlich Haushaltsgründe. Mit der Anhebung sollten Mindereinnahmen der Länder aus dem Wegfall der Vermögensteuer zum 1.1.1997 teilweise ausgeglichen werden. In der BT-Drs. 13/5952 vom 5.11.1996 wird hierzu ausgeführt, dass die Nichterhebung der Vermögensteuer ab 1.1.1997 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 bei den Ländern zu Vermögensteuerausfällen i. H. v. 8,165 Mrd. DM führt, die u. a. durch ein infolge der Steuersatzerhöhung erwartetes Mehraufkommen an Grunderwerbsteuer i. H. v. 5,25 Mrd. DM kompensiert werden sollen.
Die kräftige Erhöhung des Steuersatzes zum 1.1.1997 durch das Jahressteuergesetz 1997 widerspricht den Zielsetzungen der Grunderwerbsteuerreform 1983. Der damit eingeführte – derzeit allerdings nur noch in den Bundesländern Bayern und Sachsen (vgl. Rz. 3) – geltende Steuersatz von 3,5 % hemmt den Grundstücksverkehr und lässt den Ruf nach Steuerbefreiungen, wie z. B. für Grundstücksübertragungen in Konzernen oder im Bereich des Wohnungsbaus, lauter werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anhebung des Steuersatzes wurden bereits seinerzeit nicht gesehen. Insbesondere stehen weder Art. 14 GG noch die Art. 2, 3 und 6 GG der Erhebung einer – auch erhöhten – Grunderwerbsteuer für den Erwerb eigenen Wohnraums entgegen (vgl. BFH v. 17.6.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76). Inzwischen haben sich indes die Bestrebungen nach Steuerbefreiungen angesichts der weiteren Anhebungen der Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer in den Ländern erheblich verstärkt. Dieser Druck wird künftig noch weiter zunehmen (vgl. Rz. 3).
Zum zeitlichen Anwendungsbereich des erhöhten Steuersatzes sieht § 23 Abs. 4 S. 1 GrEStG eine Regelung vor, die im Ergebnis der bei der Einführung des Steuersatzes von 2 % durch das Grunderwerbsteuergesetz 1983 in § 23 Abs. 2 S. 1 GrEStG getroffenen entspricht. Wegen weiterer Einzelheiten siehe die Erläuterungen unter § 23 GrEStG Rz. 9 und 10.
Die Frage, ob nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagengesetz (vgl. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage v. 22.12.2005, BGBl I 2005, 3680) die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses von 2 % auf 3,5 % verfassungswidrig geworden ist, hat das FG Nürnberg in seinem Urteil v. 13.11.2008, 4 K 826/2007, verneint. Es hält die Erhebung der Grunderwerbsteuer i. H. v. 3,5 % der Bemessungsgrundlage auch für selbst genutztes Wohneigentum trotz Wegfall der Eigenheimförderung für verfassungsgemäß und sieht daher eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Frage an das BVerfG nicht für geboten. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 6 oder Art. 3 Abs. 1 GG sei im Verhalten des Gesetzgebers jedenfalls nicht zu erkennen. Auch das BVerfG und der BFH würden die Besteuerung des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum ebenso wie die Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes auf 3,5 % nicht als verfassungswidrig betrachten (BVerfG v. 8.1.1999, 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152; BFH v. 17.6.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76; BFH v. 3.8.2005, II B 37/05, BFH/NV 2006, 122). In der Literatur werde die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 % auf 3,5 % zwar als steuer-, vermögens- und sozialpolitisch "verfehlt" angesehen, ihre Verfassungsmäßigkeit aber dennoch nicht infrage gestellt (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, Einleitung Rz. 11). Das früher ausgewogene Verhältnis zwischen maßvollem Steuersatz und Wegfall der Befreiungsvorschriften sei zwar durch die Steuersatzerhöhung aus dem Lot geraten, die Erhöhung könne jedoch nicht als maßlos bezeichnet werden (Boruttau/Fischer, GrEStG, 17. Aufl. 2011, Vorb. Rz. 91). Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt, weil sie im Hinblick auf die Begründung des BFH v. 17.6.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76, zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung, wonach aufgrund der Eigenheimzulage eine erdrosselnde Wirkung der Grunderwerbsteuer nicht gegeben sei, im Wegfall der Förderung nach dem EigZulG eine Chance für eine positive höchstrichterliche Entscheidung gesehen haben (vgl. OFD Münster v. 29.10.2009, DB 2009, 2463). Der BFH hat jedoch mit Gerichtsbescheid v. 17.2.2010, II R 4/09, die Revision als unbegründet zurückgewiesen und dies in seinem späteren, unter demselben Az. ergangenen Urteil bestätigt. Nach seiner Auffassung verstößt § 11 Abs. 1 GrEStG weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung (BFH v. 22.6.2010, II R 4/09, BFH/NV 2010, 1661). Allerdings hat der BFH auch in weiteren Entscheidungen die Fr...