- Beim Erwerb im Enteignungsverfahren → Erwerber (§ 13 Nr. 3 GrEStG);
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren → Meistbietender (§ 13 Nr. 4 GrEStG);
- bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG → Benennungsberechtigter (Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 13 Rz. 13);
- bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG → Personengesellschaft (§ 13 Nr. 6 GrEStG);
- bei der Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand → Erwerber (§ 13 Nr. 5a GrEStG);
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer Gesellschaft (nach § 1 Abs. 3a GrEStG) → der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat (§ 13 Nr. 7 GrEStG).
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