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Weilbach, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Ä ... / 4.1 Rückerwerb innerhalb von 2 Jahren (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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4.1.1 Kasuistik des Rückerwerbs

 

Rz. 27

Unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG fallen sämtliche Rückerwerbe eines Grundstücks, die innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang[1] stattfinden. Die Vergünstigung erstreckt sich sowohl auf den Rückerwerb durch schlichten Rückkauf eines Grundstücks[2] und die Fälle der Rückauflassung, Rückabtretung und Rückübertragung[3] als auch den Eigentumsübergang durch übertragende Umwandlung.[4] Begünstigte Rückerwerbe i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG können auch im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder einer freiwilligen Baulandumlegung[5] oder bei der Auflösung von Treuhandverhältnissen erfolgen. Keine Rückgängigmachung i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG liegt vor, wenn ein veräußertes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird und der Veräußerer im Wege des Tausches an diesem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum, d. h. bzw. einen Teil der neu geschaffenen Eigentumseinheiten erhält. Ein solcher Geschehensablauf erfüllt nicht den klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wonach der Veräußerer das Eigentum an dem "veräußerten Grundstück" zurückerwerben muss.[6] Für jeden Miteigentumsanteil wird nach § 7 Abs. 1 S. 1 WEG ggf. i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 WEG von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Jeder Miteigentumsanteil bildet übereinstimmend mit dieser zivilrechtlichen Beurteilung ein selbständiges Grundstück i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG.[7] Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht hier insbesondere auch entgegen, dass die durch Teilung des veräußerten Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum neu entstehenden Miteigentumsanteile weder identisch noch teilidentisch mit dem veräußerten Grundstück sind. Da es sich beim Woh...

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