Dietrich Weilbach, Wolfgang Baumann
Rz. 11
Mit Art. 29 Nr. 1a bis e JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768, sind § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG neu gefasst worden. Dadurch wurden bei diesen Steuerbefreiungen im Wesentlichen die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Mit der durch Art. 29 Nr. 3 JStG 2010 neu angefügten Vorschrift des § 23 Abs. 9 GrEStG wurde geregelt, dass die neu gefassten Steuerbefreiungen und die damit bewirkte grunderwerbsteuerliche Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten erstmals auf nach dem 13.10.2010 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden sind. Eine Rückwirkung hat das Gesetz nicht vorgesehen (vgl. hierzu § 3 GrEStG Rz. 49, 52, 54, 56, 57a und 60a).
Aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BFH/NV 2012, 1758, 1105, wurde der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, durch eine gesetzliche Neuregelung die Gleichstellung ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 herbeizuführen. Er hat entsprechend reagiert und dazu den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines JStG 2013 v. 23.5.2012 (BT-Drs. 17/10000) im Rahmen einer von der Bundesregierung erfüllten Prüfbitte (vgl. BT-Drs. 17/10604) entsprechend ergänzt. Hierzu wurde mit Art. 26 des Gesetzentwurfs eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im GrEStG für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle vorgesehen (vgl. hierzu auch § 3 GrEStG Rz. 49, 52, 54, 57a und 60a). Der Finanzausschuss des Bundestages hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines JStG 2013 in seiner Sitzung am 24.10.2012 unter Berücksichtigung dieser Modifizierung und zahlreicher anderer Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sowie Ablehnung von Änderungsanträgen der Oppositionsfraktionen gebilligt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss] v. 24.10.2012 und 25.10.2012, BT-Drs. 17/11190 und BT-Drs. 17/11220). Der Gesetzentwurf wurde am 25.10.2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Danach sollte § 23 Abs. 9 GrEStG wie folgt gefasst werden:
"Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.7.2001 verwirklicht werden."
Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 jedoch beschlossen, dem Gesetz gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 5 GG nicht zuzustimmen (vgl. BT-Drs. 17/11633). Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss gem. Art. 77 Abs. 2 GG einberufen (vgl. BT-Drs. 17/11692). Nachdem der Vermittlungsausschuss zunächst in allen offenen Einzelfragen eine einvernehmliche Einigung erzielen konnte, ließen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke das Gesetz durch die unbedingte Forderung nach völliger steuerlicher Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften scheitern. Damit war ein Inkrafttreten des JStG 2013 zum 1.1.2013 obsolet und seine Verabschiedung insgesamt ungewiss geworden.
Der Bundestag hat am 17.1.2013 den mehrheitlich vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Einigungsvorschlag vom 12.12.2012 (BT-Drs. 17/11844) insgesamt abgelehnt (BR-Drs. 33/13). Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag ist nicht erfolgt. Nach dem danach zumindest vorläufigen Scheitern des JStG 2013 hat die Bundesregierung am 6.2.2013 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen (vgl. BT-Drs. 17/12375). Am 28.2.2013 hat der Bundestag die vom Finanzausschuss beschlossene Fassung des AmtshilfeRLUmsG (BT-Drs. 17/12532) – quasi eine "Light-Version" des JStG 2013 – verabschiedet, das in Art. 11 ebenfalls die schon im Entwurf des JStG 2013 enthaltene Regelung des § 23 Abs. 9 GrEStG (siehe oben) vorsieht. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2013 erwartungsgemäß nicht zugestimmt, sondern wiederum den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Änderungen im AmtshilfeRLUmsG sind dem Bundesrat offenbar nicht weit genug gegangen. Er hat außerdem mit dem Entwurf eines "Jahressteuergesetzes der Länder 2013 (LJStG 2013)" ein eigenes Gesetzgebungsverfahren initiiert, in dem alle Änderungsvorschläge des ursprünglichen JStG 2013 einschließlich des im Dezember gefundenen Vermittlungsergebnisses enthalten sind. Auch dieser Gesetzentwurf enthält in seinem Art. 26 Nr. 10 Buchst. a die o. a. Regelung des § 23 Abs. 9 GrEStG. In der Folge konnte in den Beratungen zum Vermittlungsverfahren über das AmtshilfeRLUmsG schließlich doch eine Einigung erreicht und eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses herbeigeführt werden, dem der Bundestag am 6.6.2013 und der Bundesrat am 7.6.2013 zugestimmt haben (vgl. BR-Drs. 477/13). Mit der dadurch besiegelten Verabschiedung des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.20...