Die M-GmbH [M] ist zu jeweils 100 % an der T1-GmbH [T 1] und T2-GmbH [T 2] beteiligt. T 1 ist zu 95 % und T 2 ist zu 5 % an der am Vermögen der grundbesitzenden A-KG [A] beteiligt. T 1 hält zudem 100 % der Anteile an der grundbesitzenden Z-GmbH [Z]. Z ist wiederum zu 95 % an der grundbesitzenden B-KG [B] beteiligt, an der des Weiteren der verbundfremde L zu 5 % beteiligt ist.
Im Jahr 01 wird T 1 auf T 2 verschmolzen.
Diese Struktur besteht länger als 5 Jahre.
Lösung:
Die Verschmelzung zeitigt folgende grunderwerbsteuerrechtliche Konsequenzen: Durch die Verschmelzung sind 100 % der Anteile an der Z von T 1 auf die T 2 übergegangen. Dieser Übergang bereits vereinigter Anteile ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG grunderwerbsteuerbar.
Da infolge der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der T 2 das Mitgliedschaftsrecht der T 1 an der grundbesitzenden A auf die T 2 unter gleichzeitiger Vollbeendigung der E2-KG auf die T2-GmbH übergeht, geht der Grundbesitz der A nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG auf die T 2 im Wege der Anwachsung über.
Im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die Z durch den Wechsel ihres 100-prozentigen Anteilseigners als neue Gesellschafterin der B, sodass hierdurch 95 % am Vermögen der B auf neue Gesellschafter übergegangen sind und ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG vorliegt.
Da die vorgenannten grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgänge durch einen Umwandlungsvorgang ausgelöst werden, an dem nur abhängige Gesellschaften beteiligt sind, wird die Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben. Dies gilt unter der weiteren Voraussetzung, dass die fünfjährige Nachbehaltensfrist eingehalten wird.
1. Abwandlung des Beispiels:
Im Jahr 02 verkauft die T 2 ein Grundstück aus dem Grundbesitz, der durch Anwachsung auf sie übergegangen ist, an einen Dritten.
Lösung:
Die Veräußerung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und steuerpflichtig. Da die Begünstigung nach § 6a GrEStG nicht grundstücks-, sondern anteilsbezogen ist, hat die Veräußerung des Grundbesitzes auf die gewährte Befreiung des § 6a GrEStG keinen Einfluss.
2. Abwandlung des Beispiels:
Im Jahr 03 veräußert die M-GmbH sämtliche Anteile an der T 2 an die X-GmbH.
Der Übergang bereits vereinigter Anteile an der T 2 ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG grunderwerbsteuerbar in Bezug auf sämtliche der T 2 noch zuzurechnenden Grundstücke. Durch den Anteilseignerwechsel bei der T 2 gilt sie als "neu" mit der Folge, dass auch bei Z 100 % der Anteile auf einen neuen Anteilseigner übergegangen sind und der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG (Übergang bereits vereinigter Anteile) v...