Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 54
Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreichen, war eine zusätzliche Befreiungsvorschrift notwendig.
Die Anwendung der Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut die Scheidung der Ehegatten voraus. Die Ehe muss also durch ein rechtskräftiges Urteil aufgelöst sein (§ 1564 BGB, Art. 17 EGBGB). Auch Ehescheidungen im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Wenngleich § 3 Nr. 5 GrEStG nur von Scheidung spricht, ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn die Ehe durch Aufhebung nach Maßgabe des § 1313 BGB (Aufhebungsurteil) rechtswirksam aufgelöst worden ist.
Unter Vermögensauseinandersetzung i. S. d. § 3 Nr. 5 GrEStG versteht man die abschließende rechtliche – nicht an eine bestimmte Frist gebundene – Zuordnung des Grundbesitzes nach der Scheidung (Aufhebung der Ehe). Ist diese dann einmal erfolgt, ist § 3 Nr. 5 GrEStG auf weitere Übertragungsvorgänge zwischen den früheren Ehegatten aber nicht mehr anwendbar.
Die Klägerin und ihr ehemaliger Ehegatte waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden, wobei lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Klägerin. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter übertrug der ehemalige Ehemann, der sich zwischenzeitlich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte, seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Das Finanzamt versagte die Grunderwerbsteuerbefreiung, weil erst gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse, nämlich der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner und nicht die Scheidung als solche zur Grundstücksübertragung geführt hätten.
Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Im Streitfall fehlt es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Anlass für die Vermögensübertragung ist vielmehr der Tod der Mutter gewesen. Die Vermögensauseinandersetzung ist nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht worden ist. Dies betrifft aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung des § 3 Nr. 5 GrEStG (FG Hessen v. 10.5.2012, 5 K 2338/08, EFG 2012, 1874; vgl. auch StEd 35/2012, 538).
Sicherlich wird man dem FG insoweit folgen können, als die notwendige Kausalität zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung gewahrt sein muss und die Grundstücksübertragung eines familienrechtlichen Hintergrundes bedarf (vgl. auch Fumi, EFG 2001, 708). Allerdings hätte der erforderliche familienrechtliche Hintergrund im Urteilsfall auch im weiteren Bewohnen einer Wohnung des Hauses durch die Mutter gesehen werden können. Nach den Ausführungen des FG hätte eine Kausalität zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung dann angenommen werden können, wenn das eheliche Kind mit dem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung verblieben wäre. Es ist nicht recht nachvollziehbar, weshalb dies für den vorübergehenden Verbleib der Mutter als nahe Angehörige im Haus nicht gelten soll. Unter diesem Aspekt ist es bedauerlich, dass das Urteil des FG Hessen rechtskräftig geworden ist. Nach Gottwald in "Aktuelle Entwicklungen des Grunderwerbsteuerrechts 2012/2013" (Abschn. V, MittBayNot 2014, 1ff.) sollte die Trennungslinie vielmehr wie folgt gezogen werden: Wird das im Miteigentum beider Ex-Ehegatten verbliebene Anwesen nach der Trennung als eine Art Kapitalanlage (z. B. durch Vermietung an fremde Dritte) genutzt, könnte eine längere zeitliche Dauer (i. d. R. mehr als 2 Jahre) gegen eine Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung sprechen. Wohnen hingegen einzelne Ehegatten oder enge Angehörige in dem Anwesen, kann die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG angewendet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Anwesen um ein zuvor gemeinsam genutztes Eigenheim handelt. Wenn es beim selbst genutzten Eigenheim auch nach 3 Jahren noch nicht zu einer endgültigen Regelung gekommen ist – z. B. weil ein Ex-Ehegatte oder ein naher Angehöriger eines Ehegatten in dem Anwesen wohnt – kann nach Gottwald immer noch von einer Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung ausgegangen werden. U.E. ist der von Go...