Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 59
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB). Nach § 3 Nr. 7 GrEStG ist der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483-1518 BGB) wird die Gütergemeinschaft nach dem Tod des ersten Ehegatten vom überlebenden Ehegatten mit den gemeinsamen Abkömmlingen (anstelle des verstorbenen Ehegatten), im Regelfall also mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt. Die Kinder erhalten Gesamteigentum, der überlebende Ehegatte ist jedoch zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt. Den Kindern des Erstversterbenden steht nach dem Tod des zweiten Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu. Den Teilnehmern (Kindern) an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich. Diese Befreiungsvorschrift ist notwendig, weil der Erwerb von Anteilen am Gesamteigentum nicht unter die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 (Nr. 3 bis Nr. 5) GrEStG gefasst werden kann. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil kein plausibler Grund dafür erkennbar ist, weshalb Grunderwerbsteuer anfallen soll, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod des einen Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden soll (§ 1483 Abs. 1 S. 1 BGB).
Haben Ehegatten für den Fall des Todes eines Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1483 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, wird – wenn dieser Todesfall eintritt – die Gütergemeinschaft vom überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind (§ 1483 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt dabei nicht – wie das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) – in den Nachlass (§ 1483 Abs. 1 S. 3 BGB). Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft dann beendet oder aufgehoben – durch Tod, Wiederverheiratung oder Aufhebungserklärung des überlebenden Ehegatten bzw. durch Aufhebungsurteil (§§ 1492 bis 1496 BGB) –, führt dies zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut. Hier greift dann die Befreiung des § 3 Nr. 7 GrEStG ein.
Kommt es nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht zur vereinbarten Fortsetzung der Gütergemeinschaft, z. B. weil der überlebende Ehegatte durch ein Testament des verstorbenen Ehegatten an dieser Fortsetzung gehindert ist (vgl. § 1509 BGB), gehört auch der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der Verstorbene wird dann nach den allgemeinen Vorschriften des Erbrechts beerbt (§ 1510 BGB i. V. m. § 1482 BGB). Sind neben dem überlebenden Ehegatten weitere Erben vorhanden, wird das Gesamtgut nach Maßgabe der §§ 1471 bis 1481 BGB auseinandergesetzt. Dieser Vorgang fällt nicht unter § 3 Nr. 7 GrEStG, sondern unter § 3 Nr. 3 GrEStG.
Rz. 60
Teilnehmer an der fortgesetzten Gütergemeinschaft i. S. d. § 3 Nr. 7 GrEStG sind der überlebende Ehegatte, die gemeinschaftlichen zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlinge und die – bei Tod dieser anteilsberechtigten Abkömmlinge – nachrückenden Abkömmlinge (vgl. § 1490 BGB). Zu den Abkömmlingen gehören nicht nur die ehelichen und nichtehelichen leiblichen Kinder der Ehegatten, sondern auch die von ihnen angenommenen Kinder (§ 1754 Abs. 1 BGB). Begünstigte Ehegatten i. S. v. § 3 Nr. 7 S. 2 GrEStG sind die Ehegatten der Teilnehmer an der fortgesetzten Gütergemeinschaft (Ehegatten der Abkömmlinge, neuer Ehegatte des überlebenden Ehegatten). Wird ein Abkömmling von der Teilnahme an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen, hat dies zur Folge, dass auch sein Ehegatte nicht mehr zum Personenkreis der nach § 3 Nr. 7 GrEStG Begünstigten zu rechnen ist.
Ob ein Grundstück zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ist ausschließlich nach grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BFH v. 30.3.1988, II R 76/87, BStBl II 1988, 550). Daraus folgt, dass ein Grundstück dann zum Gesamtgut gehört, wenn ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Grunderwerbsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft. Danach fällt z. B. ein erworbenes Grundstück bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) in das Gesamtgut, auch wenn es noch nicht in das Gesamthandseigentum der Ehegatten übergegangen sein sollte. Umgekehrt rechnet ein kaufvertraglich veräußertes Grundstück – unabhängig davon, ob das Eigentum bereits auf den Käufer übergegangen ist – nicht mehr zum Gesamtgut. Bestandteil des Gesamtguts ist auch der Anteil des überlebenden Ehegatten am Nachlass des verstorbenen Ehegatten und das Vermögen (z. B. auch Grundstücke), das der überlebende Ehegatte während der Dauer der fortgesetzten Gütergemeinschaft erworben hat und nicht in sein Sondergut (§ 1417 BGB) oder sein Vorbehaltsgut ...