Dietrich Weilbach, Birthe Kramer
Rz. 42
Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt (vgl. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i. V. m. Abs. 5 BewG).
Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (vgl. § 152 S. 1 Nr. 1 BewG).
Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 S. 1 BewG). Zuständig innerhalb des Finanzamts ist die für die Bedarfsbewertung eingerichtete Stelle. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen (§ 153 Abs. 1 S. 2 BewG). Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 2 S. 1 BewG). Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 153 Abs. 4 BewG).
Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist eine Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 AO sinngemäß. Dementsprechend beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung abgegeben wird (vgl. § 152 Abs. 5 BewG).
Über die gesonderte Feststellung ergeht ein Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid über den Bedarfswert ist ein Grundlagenbescheid; die darin getroffenen Feststellungen sind für die Grunderwerbsteuerbescheide als Folgebescheide bindend und müssen ihnen unverändert zugrunde gelegt werden (§ 182 Abs. 1 AO).
Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 S. 3 AO gilt sinngemäß. Danach gilt die Festsetzungsfrist als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder – bei öffentlicher Zustellung – der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt wird (vgl. hierzu § 153 Abs. 5 BewG).
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG sind am Feststellungsverfahren diejenigen beteiligt, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist bzw. die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat. Diese Beteiligten sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid befugt. § 352 AO und § 48 FGO gelten nicht (§ 155 S. 1 BewG).
Die Änderung eines Grundlagenbescheids führt zu einer entsprechenden Änderung des Folgebescheids. Einwendungen gegen die Höhe eines Bedarfswerts sind demnach nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geltend zu machen und können nicht durch Anfechtung des Folgebescheids (Grunderwerbsteuerbescheid) vorgebracht werden. Zuständig für Streitigkeiten über Grundbesitzwerte ist daher die für die Bedarfsbewertung zuständige Stelle des Lagefinanzamts.
Nach § 156 BewG ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1 BewG) zulässig.
In den einschlägigen Fällen ist von der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts zunächst zu ermitteln, ob ein in § 8 Abs. 2 GrEStG genannter Fall vorliegt und die Bemessungsgrundlage folglich in einem Grundlagenbescheid festzustellen ist. Da die Grundbesitzwerte – anders als die Einheitswerte – nicht vorgehalten werden, sondern nur im Bedarfsfall ermittelt werden, muss die für die Bedarfsbewertung zuständige Stelle im Finanzamt einen Anstoß erhalten, tätig zu werden und die entsprechende Feststellungserklärung anzufordern. Sie erlässt dann nach Eingang der Erklärung einen Feststellungsbescheid und teilt der Grunderwerbsteuerstelle den festgestellten Bedarfswert mit, der dann in den Grunderwerbsteuerbescheid einfließt. Dieses Ve...