Dietrich Weilbach, Birthe Kramer
Rz. 11b
Beim Meistgebot (§ 81 Abs. 1 ZVG) handelt es sich um das höchste Gebot, das bis zum Schluss zur Versteigerung abgegeben worden ist. Es ist dem Protokoll (§ 78 ZVG) zu entnehmen und begründet den Anspruch auf den Zuschlag (vgl. § 81 ZVG). Das Meistgebot setzt sich aus dem geringsten Gebot und aus dem Mehrgebot zusammen. Das geringste Gebot besteht aus den zu leistenden Barzahlungen und aus den Rechten, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§§ 44ff., § 52 Abs. 1 ZVG). Bestehen bleibende Rechte sind danach solche Rechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken sind (vgl. BFH v. 20.4.2007, II B 69/06, BFH NV 2007, 1538). Der bar zu zahlende Teil des Meistgebots (sog. Bargebot, § 49 Abs. 1 ZVG) umfasst die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 109 ZVG), die in § 49 Abs. 1 ZVG bezeichneten Ansprüche (den nach den Versteigerungsbedingungen zu leistenden Barzahlungen) sowie das Mehrgebot. Auch bei einem Doppelausgebot (§ 59 Abs. 2 ZVG) bestimmt sich die Gegenleistung nach dem Meistgebot, zu dem der Zuschlag erteilt wird (BFH v. 23.1.1985, II R 36/83, BStBl II 1985, 339).
Das Meistgebot ist stets in voller Höhe mit seinem jeweiligen Nennwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Insoweit ist auch grunderwerbsteuerrechtlich streng dem Zwangsversteigerungsrecht zu folgen. Wird zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsversteigerung ausfiel, vereinbart, dass das ausgefallene Recht bestehen bleiben soll, so ist auch dieses Recht Teil der Gegenleistung (BFH v. 31.8.1960, II 277/59, HFR 1961, 54). Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens bleiben grundsätzlich außer Betracht (BFH v. 3.5.1973, II R 37/68, BStBl II 1973, 709; BFH v. 23.1.1985, II R 36/83, BStBl II 1985, 339, und BFH v. 20.4.2007, II B 69/06, BFH/NV 2007, 1538 m. w. N.).
Das Meistgebot bleibt auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Meistbietende gegen den Grundstückseigentümer und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens nach der Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bereits einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus einem Rechtsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erlangt hat (BFH v. 14.11.1967, II 27/64, n. v.).
Aufgrund des für die Bewertung der Gegenleistung maßgeblichen Zeitpunkts der Verwirklichung des Steuertatbestands hat eine Hinzurechnung der nach § 49 Abs. 2 ZVG vom Tag des Zuschlags an zu entrichtenden Zinsen zur Gegenleistung zu unterbleiben. Aus demselben Grund sind auch Zwischenzinsen für die Zeit zwischen der Abgabe des Meistgebots und dem Zuschlag nicht von der Gegenleistung in Abzug zu bringen.