LfSt Rheinland-Pfalz v. 16.3.2016, S 2233 A - St 31 1/St 31 5
1 Anlage
1. Grundsätze
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2014 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2014/2015 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 2.12.2013, S 2233 A – St 31 1/St 31 5, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ab dem Wj. 2014/2015 ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben, d.h. die Einräumung des Wahlrechts erfolgt nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) und dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben.
2. Bebauungskostenrichtbeträge
In der Anlage sind die für das Wj. 2014/2015 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Mit diesen Richtbeträgen sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung der Richtbeträge (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj., z.B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.
Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, z.B. für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o.a. Rdvfg. vom 2.12.2013).
3. Ausbaukostenrichtbeträge
Soweit selbstausbauende Betriebe die Bebauungskosten und Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen für den Ausbau neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o.a. Rdvfg. vom 2.12.2013):
– |
bei Verkauf des Mostes |
0,03 EUR/Liter |
– |
bei Ausbau zum Fasswein |
0,03 EUR + 0,08 EUR = 0,11 EUR/Liter |
– |
für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche |
0,11 EUR + 0,44 EUR = 0,55 EUR/Liter |
– |
für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche |
0,11 EUR + 0,59 EUR = 0,70 EUR/Liter |
Ab dem Wj. 2014/2015 ist hierbei nur noch – zusammen mit dem o.a. Bebauungskostenrichtbetrag – eine einheitliche Inanspruchnahme der bei dem Weinbaubetrieb über alle Ausbaustufen jeweils in Betracht kommenden Richtbeträge möglich. Es ist dementsprechend nicht mehr zulässig, dass der einzelne Betrieb z.B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Rechts- und Beratungskosten einschl. der Buchführungskosten zu den sonstigen Kosten rechnen.
5. Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
6. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht grundsätzlich für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen. Mit BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855 wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, nach der im ersten Wj. die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – wie bisher – in Papierform eingereicht werden können. Hiernach besteht für das Wj. 2011/2012 eines Weinbaubetriebes keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Eine derartige Verpflichtung besteht erst ab dem Wj. 2012/2013. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erst ab dem Wj. 2013/2014 erfolgt.
Eine freiwillige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist aber für alle vorgenannten Wj. zulässig.
7. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Ermittelt der Weinbaubetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau nicht zulässig.
Sofern der Gewinn aus Weinbau bei einem buchführungspflichtigen Betrieb allerdings zu schätzen ist, können die Richtbeträge als Anhaltspunkt für entsprechende Aufwendungen herangezogen werden.
Die einer Schätzung anhaftenden Unsicherheiten gehen jedoch zu Lasten des Weinbaubetriebes, der ...