Leitsatz

1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.

2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24.8.2000, IV R 46/99, BStBl II 2000, 674).

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte einen Weinbaubetrieb geerbt. Nach 14 Jahren waren Verluste von 1,4 Mio. DM aufgelaufen. Das FA betrachtete das Weingut daraufhin als Liebhabereibetrieb und erkannte die Verluste nicht mehr an. Das FG war derselben Auffassung.

 

Entscheidung

Der BFH gab einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, mit der vor allem eine Abweichung von dem Urteil des BFH vom 22.4.1998, XI R 10/97 (BStBl II 1998, 663) geltend gemacht worden war.

 

Hinweis

1. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei hat mit der Rechtsanwalts-Entscheidung vom 22.4. 1998, XI R 10/97 (BStBl II 1998, 663) einen neuen Impuls bekommen, der zu zahlreichen neuen Urteilen geführt hat. Quintessenz jener Entscheidung war, dass bei demjenigen, der eine Tätigkeit entfaltet, die üblicherweise zur Finanzierung des Lebensunterhalts dient, nicht bereits aus einer längeren Verlustphase und einer negativen Totalgewinnprognose auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden darf. Hinzukommen muss die Feststellung, dass private Motive für die Hinnahme der Verluste maßgeblich sind (zweigliedriger Liebhabereibegriff).

Die Feststellung privater Motive ist allerdings entbehrlich, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

2. Der Betrieb eines Weinguts dürfte wohl noch keine Tätigkeit sein, die typischerweise zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt wird. Deshalb hatte im Besprechungsfall das FG nach den Gründen für die Entstehung der Verluste geforscht. Einerseits hatte es in objektiver Hinsicht festgestellt, dass der Betrieb nicht gewinnorientiert organisiert war. In subjektiver Hinsicht war es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fortführung der Familientradition den Kläger zur Aufrechterhaltung des Weinguts bewogen hatte. Somit konnte das FG ohne Abweichung von dem BFH-Urteil vom 22.4.1998, XI R 10/97 (BStBl II 1998, 663) zu dem Ergebnis kommen, dass Liebhaberei vorlag.

3. Beachten Sie, dass für Verluste aus Land- und Forstwirtschaft Besonderheiten gelten. Im Fall einer negativen Totalgewinnprognose nimmt der BFH ohne weiteres eine persönliche Veranlassung schon dann an, wenn dem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung stehen. Dies wird im hiesigen Fall mit dem zweiten Leitsatz noch einmal ausdrücklich betont.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.7.2003, IV B 81/01

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