LfSt Bayern v. 10.11.2008, S 2221.1.1 - 6/4 St 32/St 33
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich insoweit ergebende Betrag wird dann mit dem in der Übergangsphase jeweils geltenden Prozentsatz angesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG); anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, wie der bei der Beschäftigung eines Beziehers einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von einem Arbeitgeber zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI steuerlich zu berücksichtigen ist. Bei diesem Arbeitgeberbeitrag handelt es sich um eine Zahlung, zu der der Arbeitgeber aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet ist. Der Pauschalbeitrag dient auch dazu, Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, indem auch bei aufgrund ihres Alters versicherungsfreien Beschäftigten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben wird. Es soll vermieden werden, dass es für den Arbeitgeber – unter dem Gesichtspunkt der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen – günstiger ist, einen Bezieher einer Altersrente zu beschäftigen. Der beschäftigte Rentner hat aus der Beitragszahlung des Arbeitgebers keine rentenrechtlichen Vorteile.
Nach Abstimmung auf Bund-/Länderebene gilt hierzu Folgendes:
Der nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu entrichtende Beitrag ist kein steuerfreier Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG, da der Beitrag nicht für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleistet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 22.8.2008, BStBl 2008 I S. 872, Tz. 13a).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH zur Kürzung des Vorwegabzugs. In seinem Urteil vom 8.11.2006 (Az.: X R 9/06, BFH/NV 2007 S. 432) hat der BFH ausgeführt, dass der Arbeitslohn, für den im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung geleistet wurde, nicht für die Kürzung des Vorwegabzugs heranzuziehen ist, da die geleisteten Arbeitgeberbeiträge keine Auswirkungen auf den Umfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Rentenansprüche haben.
Insoweit werden die Pauschalbeiträge nicht für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleistet.
Mit Urteil vom 14.12.2005 (Az.: XI R 25/04, BFH/NV 2006 S. 1073) hat der BFH erkannt, dass der Vorwegabzug nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Rentenversicherung abführt, der Steuerpflichtige hieraus aber keine Ansprüche erwirbt. Der in Rede stehende Beitrag ist beim Arbeitnehmer – auch wenn § 3 Nr. 62 EStG nicht anzuwenden ist – kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da er dem Arbeitnehmer nicht zufließt. Aus dieser Einordnung des vom Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geleisteten Beitrags ergibt sich, dass dieser weder nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnen ist, noch nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen mindert.
Hinweis:
Für pauschale Arbeitgeberbeiträge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 172 Abs. 3, 3a SGB VI (15 % bzw. 5 %) eines weiterbeschäftigten Rentners gelten die vorab dargestellten Ausführungen analog.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62
EStG § 10 Abs. 3 Satz 5