Eine Schenkung als solche hat für den Beschenkten unmittelbar keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen. Tatsächlich sind Schenkungen in derselben Weise wie Erbschaften Bezüge, die außerhalb der in § 2 EStG abschließend aufgeführten Einkunftsarten anfallen und daher beim Beschenkten nicht steuerbar sind. Eine Schenkung gehört vielmehr zu den Vermögensanfällen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und ist aus diesem Grund Steuergegenstand der Schenkungsteuer. Der mit der Schenkung verbundene Vermögensabfluss mindert als solcher auch nicht das Einkommen des Schenkers (Jülicher, DStR 1998, 1977). Wird in den Schenkungsvertrag eine Weiterleitungsklausel aufgenommen, dann ist der sich in der Vermögenssphäre abspielender Vorgang im Hinblick auf den Schenkungsgegenstand meist ebenso irrelevant wie zuvor die Schenkung. Die vom Zeitpunkt der Weiterleitung des Schenkungsgegenstands erzielten Einkünfte werden dem Zweitbedachten zugerechnet (Jülicher, DStR 1998, 1977 [1981]).

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