Leitsatz
1. Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.
2. Die nach dem DFB-Musterarbeitsvertrag für Spieler der Fußball-Bundesliga geltende arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft umfasst nicht die Teilnahme an Werbeleistungen.
Normenkette
§ 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 LStDV, § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger war Fußball-Nationalspieler. In dem Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Verein, den Kläger bei entsprechender Berufung an den DFB abzustellen; der Spieler war verpflichtet, einer Berufung Folge zu leisten. Der Kläger hatte eine Vereinbarung mit dem DFB unterzeichnet, in der er sich u.a. zur Teilnahme an Werbeterminen verpflichtete, zu denen der DFB die Spieler der Nationalmannschaft aufgrund der mit seinen Werbepartnern geschlossenen Verträge mehrmals im Jahr abstellen musste.
Der DFB rechnete im Streitjahr gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf Verabredungen mit dem Mannschaftsrat anteilige Beträge für diese Werbemaßnahmen ab, wobei der DFB in den Abrechnungen darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Das FA sah – im Gegensatz zur Auffassung des Klägers – ebenfalls gewerbliche Einkünfte als gegeben an. Vorverfahren und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 16.4.2010, 14 K 116/06 G, Haufe-Index 2349911, EFG 2010, 1426).
Mit seiner Revision rügt der Kläger, das FG habe die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers zur Teilnahme an Einsätzen der Nationalmannschaft und zur Überlassung seiner Persönlichkeitsrechte an den DFB zu Unrecht verneint, da es ausgeschlossen sei, zwar Spieler der Nationalmannschaft zu sein, aber nicht an den entsprechenden Werbemaßnahmen mitzuwirken. Daher folge aus der arbeitsvertraglichen Pflicht, einer Aufforderung des DFB zum Einsatz in der Nationalmannschaft Folge zu leisten, untrennbar die Verpflichtung, auch bei den damit verbundenen Werbeleistungen mitzuwirken. Der Kläger habe zudem weder Unternehmerinitiative entfaltet noch das erforderliche Unternehmerrisiko getragen.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe die Einkünfte aus Werbeleistungen, die der Kläger über den DFB bezogen hat, zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen.
Hinweis
Im Jahr der Fußball-EM stehen auch steuerliche Probleme des Profifußballs auf der Agenda des BFH. Während zunächst die Bilanzierung von Ablösezahlungen im Vordergrund stand (BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10), musste der BFH nun entscheiden, wie die anteiligen Werbeeinnahmen, die ein Nationalspieler durch die zentralen Vermarktungsaktivitäten des DFB erzielt, steuerlich zu beurteilen sind.
1. Der BFH verneinte die arbeitsvertragliche Pflicht eines Berufsfußballers, seine Persönlichkeitsrechte an den DFB zu übertragen. Der Spieler sei zwar seinem Verein gegenüber verpflichtet, an den Spielen der Nationalmannschaft teilzunehmen; dies bedeute aber keine darüber hinausgehende Pflicht – auch keine Treuepflicht – zur Beteiligung an Werbemaßnahmen des DFB.
2. Demgegenüber sah der BFH in der Beteiligung des Nationalspielers an den Werbemaßnahmen des DFB eine gewerbliche Tätigkeit, da sowohl Unternehmerinitiative als auch Unternehmerrisiko gegeben waren.
Die Unternehmerinitiative lag darin, dass der Spieler in seiner Entscheidung, an den Werbemaßnahmen mitzuwirken, noch hinreichend frei war, zumal seine Beteiligung auf dem Abschluss eines gesonderten Vertrages beruhte. Zwar wäre er bei Nichtunterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung nicht in die Nationalmannschaft berufen worden, sodass nicht nur seine Einnahmen aus den Werbeleistungen, sondern auch die Vergütungen für die Einsätze in der Nationalmannschaft entfallen wären. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass das verbleibende Einkommen des Nationalspielers ohne diese Einkünfte so gering gewesen sein könnte, dass er zur Sicherung seiner Existenz unter einem faktischen Zwang gestanden hätte, das Angebot des DFB anzunehmen.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Werbetätigkeit fehlte es an einer hinreichend gewichtigen Weisungsgebundenheit sowie an einer Eingliederung in den Betrieb oder die Organisationsabläufe eines Dritten. Die Notwendigkeit zur Beachtung bestimmter organisatorischer Abläufe beruhte nicht auf der Eingliederung in einen Betrieb des werbenden Unternehmens, der Werbeagentur oder des DFB, sondern lag in der Natur derartiger Werbeveranstaltungen.
Für das vom Nationalspieler getragene Unternehmerrisiko sprach entscheidend, dass keine feste Vergütung in Abhängigkeit von der Ableistung einer bestimmten Arbeitszeit vereinbart war. Zudem trug der Spieler das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten, denn wenn er erkrankt war oder vom DFB nicht nominiert wurde, erhielt er keinen Anteil an den Werbeeinnahmen.
3. Es ist Vorsicht geboten bei der Über...