Der Verlust einer Beteiligung an der Arbeitgeber-GmbH ist selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Beteiligung Voraussetzung für die Einstellung und Beschäftigung als leitender Angestellter war und die Möglichkeit einer weiteren Wertsteigerung der Beteiligung von vornherein nicht bestanden hat.[1] Gleiches gilt für Verluste, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem geplanten, aber fehlgeschlagenen Erwerb einer Beteiligung entstanden sind.[2] Anders als beim Beteiligungsverlust kann jedoch beim Darlehensverlust ein Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen. Einzelheiten s. "Bürgschaft", "Darlehensverlust".

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