Leitsatz
Studienkosten können nur dann durch den Studenten geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern. Bei laufenden Kosten ist eine Kostentragung durch die Eltern unschädlich, da von einem abgekürzten Zahlungsweg auszugehen ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist Voraussetzung für eine steuerliche Geltendmachung der Ausgaben bei den Studenten, dass sie selbst - und nicht ihre Eltern - Vertragspartner sind.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte vor Beginn ihres Medizinstudiums zunächst eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin absolviert. Ihr ihrer Steuererklärung machte sie wegen des Studiums vorweggenommene Werbungskosten u. a. für die Anmietung einer Wohnung und für Maklerprovision geltend. Der Mietvertrag für die Wohnung wurde dabei nicht von der Studentin, sondern von ihrem Vater abgeschlossen. Hintergrund war, dass der Vermieter aufgrund fehlender Einkünfte die Tochter nicht als Vertragspartnerin akzeptierte. Im Mietvertrag wurde aber die Nutzung durch die Tochter geregelt. Auch die Rechnung des Immobilienmaklers wurde an den Vater gerichtet. Zwischen Vater und Tochter wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass der Vater die Kosten erstattet erhält, die Rückzahlung wurde aber bis zum Abschluss des Studiums gestundet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Miete und Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten, da die Kosten vom Vater getragen wurden. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Als Aufwendungen können nur solche Werbungskosten abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn eine Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eigener Aufwand des Steuerpflichtigen liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn die Zahlung durch einen Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht wird. Danach ist die Maklerprovision bei der Klägerin als Werbungskosten der Tochter zu berücksichtigen. Die Kosten für die Miete wurden vom Gericht dagegen nicht als Werbungskosten anerkannt. Es liegt kein abgekürzter Zahlungsweg vor, da der Vater den Mietvertrag selbst abgeschlossen hat und mit der Zahlung der Miete eigene Schulden tilgt. Die Tochter hat lediglich ein ungesichertes Nutzungsrecht. Die zwischen Vater und Tochter getroffene Vereinbarung über eine Erstattung der Miete nach Beendigung des Studiums ändere nach Ansicht des Gerichts nichts an dieser Beurteilung.
Hinweis
Die Kostenübernahme durch Eltern gilt grundsätzlich als abgekürzter Zahlungsweg. Das bedeutet, dass die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Sonderausgaben bei den studierenden Kindern erhalten bleibt. Sind die Eltern dagegen die Vertragspartner bei Dauerschuldverhältnissen - also insbesondere beim Mietvertrag - steht dies der Geltendmachung der Ausgaben bei den Kindern entgegen. Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Eltern ihre Kinder daher durch eine pauschale Zahlung unterstützen und die Begleichung der Studienkosten sollte durch die Kinder erfolgen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.02.2016, 1 K 169/15