Leitsatz

Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH, Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.

 

Normenkette

§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 FGO , § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger erzielten aus überwiegend fremdfinanziertem, unbebautem Grundbesitz jährlich Pachteinnahmen von 500 DM und teilweise Jagdpacht von 13 DM. Für die Jahre 1985 bis 1998 ergaben sich Werbungskostenüberschüsse von insgesamt mehr als 60.000 DM, die das FA wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannte.

Die dagegen erhobene Klage hat keinen Erfolg: Der Grundbesitz lasse – so das FG – selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren keinen Totalüberschuss erwarten. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH bedarf es keiner höchstrichterlichen Klärung, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes nur bei feststellbarer Einkünfteerzielungsabsicht nach Maßgabe des § 2 EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können; die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit einer solchen Prüfung sei ersichtlich auf die Vermietung von Wohnimmobilien bezogen und deshalb auf unbebaute Grundstücke nicht anwendbar.

Soweit das FA die zunächst unter VdN erfolgte Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse durch Änderungsbescheide rückgängig gemacht habe, sei dies aufgrund der durch Auslegung zutreffend ermittelten Reichweite des Vorbehaltsvermerks aufgrund der sich aus den erkennbaren Umständen ergebenden, vom FA als ungewiss angesehenen Tatsachen gerechtfertigt gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1988, I R 189/84 BStBl II 1989, 130).

 

Hinweis

Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber die Einkünfte i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a EStG a.F., die überwiegend zu Werbungskostenüberschüssen geführt und sich im Ergebnis wie Subventionstatbestände ausgewirkt hatten, durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15.5.1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) aus den steuerbaren Einkünften herausgenommen und durch offene Subventionen (§ 10e EStG, ab 1996 EigZulG) ersetzt hat. Dem ist die typisierende – ausschließlich auf die Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien bezogene – Annahme des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung letztlich zu positiven Einkünften führt.

Infolgedessen können die Grundsätze dieser Rechtsprechung ersichtlich nicht auf die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz – wie im Streitfall geltend gemacht – übertragen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 25.3.2003, IX B 2/03

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