Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wertpapiere (Kapitalanlagen), die keine Beteiligung verkörpern, sind i. d. R. kein notwendiges Betriebsvermögen, weil sie nicht wesentlich für die Betriebsführung sind. Ausnahmen sind denkbar, z. B. bei Wertpapiergeschäften eines Bankiers. Wertpapiere (Kapitalanlagen) können jedoch gewillkürtes Betriebsvermögen sein (auch bei der Land- und Forstwirtschaft und beim Freiberufler) soweit sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Grundsätzlich sind Wertpapiere und andere Kapitalanlagen geeignet, den Betrieb durch Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern. Voraussetzung für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist damit eine eindeutige Einlagehandlung (Buchung), der sogenannte Widmungsakt.
4.1 Der Unternehmer bestimmt den Umfang der betrieblichen Nutzung
Regelmäßig bestimmt der Unternehmer den Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit und damit auch den Umfang seines Betriebsvermögens. Der Unternehmer entscheidet, ob bei einer objektiv möglichen betrieblichen Veranlassung das Wirtschaftsgut dem Betrieb dienen soll oder nicht. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen setzt dann eine Einlage ins Betriebsvermögen voraus. Ebenso entscheidet der Unternehmer, ob und wann er einen betrieblichen Zusammenhang lösen will, was er durch eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dokumentiert.
Kauf von Wertpapieren zur Stärkung des Betriebskapitals
Unternehmer Huber hat für 10.000 EUR festverzinsliche Wertpapiere erworben, die sein Betriebskapital verstärken sollen. Er erfasst daher die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0535/0920 |
Festverzinsliche Wertpapiere |
10.000 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
10.000 |
4.2 Nach außen erkennbarer Handlungswille
Dieser unternehmerische Handlungswille muss für einen Dritten nach außen erkennbar und nachprüfbar sein, damit die zutreffende Besteuerung gewährleistet ist. Das ist z. B. möglich durch ein tatsächliches Geschehen oder ein schlüssiges Verhalten des Unternehmers, z. B. durch Bebauung, Buchung, Erklärung und Nutzung. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des BFH zu beachten:
4.3 Einlagen und Entnahmen: Was beachtet werden muss
Bei Einlagen und Entnahmen sind daher eindeutige, unbedingte und endgültige Handlungen erforderlich. Das gilt auch für die Einlage von notwendigem Betriebsvermögen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Anders als beim Ausscheiden aufgrund eines Rechtsvorganges ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder dass der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus eingestellt wird. Es genügt häufig, dass die Erfassung der stillen Reserven aufgrund einer betriebsbezogenen Handlung des Steuerpflichtigen endgültig nicht mehr gesichert ist. Aber: Es dürfen keine absehbaren Verluste in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Ein vorübergehendes Nachgeben der Kurse muss einer Einlage allerdings nicht entgegenstehen.
4.4 Betriebliche oder private Gründe für die Übernahme in den betrieblichen Bereich
Ob Beteiligungen oder andere Wertpapiere objektiv geeignet oder nicht geeignet waren, stellt sich oft erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus. Spätere Erkenntnis darüber, ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich war oder ob die Zuordnung zum Privatvermögen zwingend war, sind nicht maßgebend. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass es damals betriebliche und nicht private Gründe waren, die ihn bewogen hatten, ein Wirtschaftsgut in den betrieblichen Bereich zu übernehmen.
Nur die tatsächlichen Verhältnisse können rechtlich gewürdigt werden. Maßgebend sind die objektiven Beweislastregeln, sodass die bloße Behauptung, es seien betriebliche Gründe ausschlaggebend gewesen, nicht ausreicht, wenn sich später herausstellt, dass ein Wirtschaftsgut dem Betrieb tatsächlich nicht förderlich war. Der Unternehmer, der sich auf die Eigenschaft als Betriebsvermögen beruft, muss deshalb konkrete objektive Umstände darlegen, die rückwirkend betrachtet diese Schlussfolgerung nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb rechtfertigten.
Betriebsschädliche Wirtschaftsgüter dürfen nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei vorprogrammierten Verlusten dienen Beteiligungen und andere Kapitalanlagen nicht dem Unternehmen. Risikogeschäfte, wie z. B. die Anschaffung/Einlage verlustgezeichneter Wertpapiere, wertloser GmbH-Beteiligung, Einlage zweifelhafter Forderungen, Übernahme zweifelhafter Verbindlichkeiten und der Erwerb...