Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Zuordnung zum gewillkürtes Betriebsvermögen
- Ausschließliches Privatvermögen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
0525 |
0900 |
|
Wertpapiere des Anlagevermögens |
Wertpapiere mit Gewinnbeteiligungsansprüchen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen |
0530 |
0910 |
|
Wertpapiere des Anlagevermögens |
Festverzinsliche Wertpapiere |
0535 |
0920 |
|
Wertpapiere des Anlagevermögens |
Andere Wertpapiere mit unwesentlichen Wertschwankungen |
1329 |
1525 |
|
Sonstige Wertpapiere |
Abschreibungen auf Finanzanlagen (dauerhaft) |
4870 |
7200 |
|
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
So kontieren Sie richtig!
Bereits beim Erwerb von Wertpapieren ist es erforderlich zu prüfen, ob die Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Sind die Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen, kann es ggf. sinnvoll sein, sie als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Der Unternehmer bucht dann die Anschaffungskosten auf das Konto "Wertpapiere des Anlagevermögens" 0525 (SKR 03) bzw. 0900 (SKR 04).
Buchungssatz:
Wertpapiere des Anlagevermögens |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf von Aktien
Unternehmer Huber hat 80 Aktien einer börsennotierten Aktiengesellschaft zum Preis von 100 EUR pro Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0525/0900 |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
8.000 |
1200/1800 |
Bank |
8.000 |
3 Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Beteiligungen
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für GmbH-Beteiligungen.
Eine Beteiligung gehört somit zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie
- objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist,
- dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Unternehmers bzw. des Freiberuflers entscheidend zu fördern und
- dazu dient, den Absatz von Produkten des Unternehmers zu gewährleisten.
Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt,
- wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder
- wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
3.1 Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung – wann Wertpapiere als Betriebsvermögen gelten und wann nicht
Betriebsaufspaltung: Nach der Rechtsprechung des BFH gehören bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile, die dem Besitzunternehmer an der Betriebskapitalgesellschaft gehören, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.
Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gilt nicht, wenn keine personelle Verflechtung und somit keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Eine personelle Verflechtung scheidet z. B. aus, wenn neben dem Besitzeinzelunternehmer eine weitere Person an der GmbH z. B. zu 50 % beteiligt ist. Der Besitzeinzelunternehmer kann dann gegenüber dem sog. Nur-Betriebsgesellschafter seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durchsetzen. Nur besondere Umstände können dazu führen, dass die Beteiligungen zusammenzurechnen sind, sodass der Besitzeinzelunternehmer auch ohne Stimmenmehrheit in der GmbH seinen Willen durchsetzen kann.
3.2 Abgrenzungsfälle: Beispiele – wann bei Anteilen notwendiges Betriebsvermögen anerkannt wurde und wann nicht
Abgrenzungsfälle bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen:
- Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, die dem Betrieb einer Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn der Anteil in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.
- Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört jedoch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er diesen zur Begleichung seiner Honoraransprüche erhält, um ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern.
- Der Anteil an einer Wohnungsbau-GmbH kann bei einem Malermeister zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
- Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.
- Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derart...