Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ob Beteiligungen oder andere Wertpapiere objektiv geeignet oder nicht geeignet waren, stellt sich oft erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus. Spätere Erkenntnis darüber, ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich war oder ob die Zuordnung zum Privatvermögen zwingend war, sind nicht maßgebend. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass es damals betriebliche und nicht private Gründe waren, die ihn bewogen hatten, ein Wirtschaftsgut in den betrieblichen Bereich zu übernehmen.
Nur die tatsächlichen Verhältnisse können rechtlich gewürdigt werden. Maßgebend sind die objektiven Beweislastregeln, sodass die bloße Behauptung, es seien betriebliche Gründe ausschlaggebend gewesen, nicht ausreicht, wenn sich später herausstellt, dass ein Wirtschaftsgut dem Betrieb tatsächlich nicht förderlich war. Der Unternehmer, der sich auf die Eigenschaft als Betriebsvermögen beruft, muss deshalb konkrete objektive Umstände darlegen, die rückwirkend betrachtet diese Schlussfolgerung nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb rechtfertigten.
Betriebsschädliche Wirtschaftsgüter dürfen nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei vorprogrammierten Verlusten dienen Beteiligungen und andere Kapitalanlagen nicht dem Unternehmen. Risikogeschäfte, wie z. B. die Anschaffung/Einlage verlustgezeichneter Wertpapiere, wertloser GmbH-Beteiligung, Einlage zweifelhafter Forderungen, Übernahme zweifelhafter Verbindlichkeiten und der Erwerb wertloser Forderungen, sind i. d. R. nicht geeignet dem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter, die üblicherweise mit Risiken für den Betrieb verbunden sind, können nur bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Anlasses in das Betriebsvermögen überführt werden.