Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 66
Wertpapiere, die aus Betriebsmitteln erworben wurden und im Betriebsvermögen belassen werden, bei deren Erwerb aber nicht bereits erkennbar ist, dass sie dem Betrieb nur Verluste bringen können, können als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Das hat der BFH sogar für einen Freiberufler entschieden. Das muss daher erst recht für einen Gewerbetreibenden gelten.
Ein Rechtsanwalt und Notar ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Jahr 01 erwarb er aus betrieblichen Mitteln Wertpapiere für 120.000 EUR und bilanzierte diese als Betriebsvermögen. Er kaufte im Jahr 02 für 41.000 EUR und im Jahr 03 für 61.000 EUR – ebenfalls aus betrieblichen Mitteln – weitere Wertpapiere hinzu und wies auch sie in den Bilanzen aus.
Werden von einem Angehörigen der freien Berufe mit betrieblichen Mitteln Wertpapiere angeschafft, dann können zwar die Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen sein, weil sie bei diesem Personenkreis für die Betriebsführung nicht wesentlich sind. Es bleibt aber auch Freiberuflern unbenommen, die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn durch Vermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, die Wertpapiere in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesem zu dienen bestimmt und geeignet sind. Wenn der Freiberufler den Umfang seiner betrieblichen Barmittel frei bestimmen kann, dann muss es ihm auch überlassen bleiben, diese Mittel in Wertpapieren anzulegen. Denn es liegt auch bei Angehörigen der freien Berufe im Bereich betrieblicher Erwägungen, vereinnahmte und nicht sofort benötigte Erlöse so anzulegen, dass sie an Ertrag mehr erbringen als Bankguthaben.
Rz. 67
Die Zurechnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet nicht allein deshalb aus, weil sie in spekulativer Absicht, mit Kredit erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden.