(1) 1Unbeschadet des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach § 24 Absatz 1, 3 oder Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. 3Treffen sämtliche, in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, reicht der Anzeigepflichtige eine schriftliche Erklärung ein, in der er dies bestätigt.

 

(2) 1Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde oder eine bestehende direkte bedeutende Beteiligung zu einer indirekten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. 2Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 anzugeben.

 

(3) 1Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.

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