BMF, Schreiben v. 28.6.1984, IV B 2 - S 2170 - 44/84, BStBl I 1984, 394

Bezug: Erörterung in der Sitzung ESt V/84 - zu TOP 6 -

Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 (BStBl 1983 II S. 272) erwirbt der Pensionsnehmer bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft für dessen Dauer das uneingeschränkte bürgerlich-rechtliche Eigentum an den in Pension genommenen Wertpapieren. Er bezieht deshalb für die Dauer seiner Berechtigung (Pensionsdauer) die Zinsen aus den Wertpapieren nach § 793 BGB aus eigenem Recht (originär), so daß sie ihm auch steuerrechtlich zuzurechnen sind, wenn nicht im Einzelfall ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu der Frage, ob bei der Verlagerung von Einkünften zwischen nahen Angehörigen die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 (a.a.O.) anzuwenden sind, folgende Auffassung:

Nach dem BFH-Urteil vom 14.12.1976 (BStBl 1977 II S. 115) ist einkommensteuerrechtlich die Einräumung von Nießbrauchsrechten an Wertpapieren als Vorausabtretung der künftigen Erträgnisansprüche zu werten mit der Folge, daß die Wertpapiererträge weiterhin dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 23.11.1983, BStBl 1983 I S. 508). Das gleiche gilt, wenn ein Wertpapierpensionsgeschäft zwischen nahen Angehörigen im wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Nießbrauch ausgestaltet ist, der nach dem o.a. BFH-Urteil vom 14. 12. 1976 nicht zur Zurechnung der Wertpapiererträge beim Nießbraucher führt. Das ist z.B. auch der Fall, wenn bei einem solchen Geschäft zwischen Eltern und Kindern dem Pensionsnehmer (Kind) die vereinbarte Gegenleistung bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung gestundet wird und im Zeitpunkt der Rückübertragung eine Aufrechnung der Ansprüche von Pensionsgeber und Pensionsnehmer stattfindet oder wenn dem Pensionsnehmer das zu leistende Entgelt zuvor vom Pensionsgeber schenkweise zur Verfügung gestellt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 793

 

Fundstellen

BStBl I, 1984, 394

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