Abwerbemaßnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind, anders als bei bestehenden Vertragsverhältnissen, grundsätzlich zulässig. Eine diesbezüglich bestehende nachvertraglich bestehende Treuepflicht, die ein Abwerben der Mandantschaft verbieten würde, gibt es grundsätzlich nicht. Aus diesem Grund kommt einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Um dem Wettbewerbsverbot Nachdruck zu verleihen, wird ein solches in der Regel mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe verbunden, die bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Zahlung eines (oft empfindlichen hohen) Geldbetrags vorsieht.

Neben ehemaligen Beschäftigten können auch ehemals an einer Steuerberatungssozietät Beteiligte oder ehemalige frei Mitarbeitende der Steuerberatungskanzlei Konkurrenz machen. Auch diese dürfen grundsätzlich die Mandantschaft der Kanzlei abwerben und selbst übernehmen, solange die Grenzen des § 19 BoStB eingehalten werden.

Deshalb besteht ein Bedürfnis nach Wettbewerbsverboten nicht nur gegenüber ausscheidenden angestellten Mitarbeitern, sondern ebenso gegenüber ausscheidenden freien Mitarbeitern und ausscheidenden Mitinhabern/Mitgesellschaftern der Steuerberatungskanzlei.

Im Unterschied zu ehemaligen Angestellten und arbeitnehmerähnlich beschäftigten freien Mitarbeitern gelten bei ausscheidenden Gesellschaftern weniger strenge Anforderungen an die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots.

 
Abwerbemaßnahmen gegenüber Mandanten des Arbeitgebers/des Auftraggebers/der Steuerberatungsgesellschaft
durch während des bestehenden Vertragsverhältnisses nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
angestellte Personen grds. nicht zulässig, es sei denn ausdrücklich erlaubt Zulässig, es sei denn wirksames Wettbewerbsverbot (strenge Anforderungen an Wirksamkeit, Niederlassungsverbot grds. unwirksam, daher i. d. R. nur Mandantenschutzklausel möglich)
grds. allgemeines Niederlassungsverbot
auf freiberuflicher Basis Beschäftige grds. nicht zulässig Zulässig, es sei denn wirksames Wettbewerbsverbot (bei arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeitern strenge Anforderungen an Wirksamkeit, bei diesen Niederlassungsverbot grds. unwirksam, daher i. d. R. nur Mandantenschutzklausel möglich)
grds. kein allgemeines Niederlassungsverbot, ggf. durch entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich
an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligte Personen (Gesellschafter, Mitinhaber) grds. nicht zulässig Zulässig, es sei denn wirksames Wettbewerbsverbot, Niederlassungsverbot grds. möglich
allgemeines Niederlassungsverbot kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden

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