In der Praxis finden sich verschiedenste Arten von Wettbewerbsverboten und Klauseln, um zu verhindern, dass der eigene Mandantenstamm ohne finanziellen Ausgleich abgegraben werden kann.
Manchmal versuchen die bisherigen Arbeitgeber gar nicht erst, ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen davon abzuhalten, die bisherige Mandantschaft abzuwerben, sondern vereinbaren in sog. Mandantenübernahmeklauseln statt dessen eine Honorarbeteiligung, falls diese nach dem Ausscheiden Teile der Mandantschaft "mitnehmen". Allerdings sind auch hier vielfach die gewählten Vereinbarungen nicht wirksam. So hatte in einem entschiedenen Fall eine Rechtsanwaltskanzlei mit ihren Angestellten vereinbart, dass die bisherige Kanzlei im Fall der Übernahme von Mandantschaft durch ehemaliges Personal in einer neuen Kanzlei 20 % des in den folgenden 2 Jahren durch diese Mandanten und Mandantinnen erwirtschafteten Netto-Honorare an die bisherige Kanzlei abzuführen sind. Die ehemaligen Beschäftigten wurden zudem verpflichtet, die gegenüber der Mandantschaft durchgeführten Abrechnungen der bisherigen Kanzlei vorzulegen.
Die Rechtsprechung steht einer solchen Gestaltung kritisch gegenüber. Insbesondere wenn die ehemaligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Ausscheiden aus der bisherigen Kanzlei in einer neuen Kanzlei angestellt tätig werden, ist nicht sichergestellt, dass sie mit ihrem dort vereinbarten Gehaltszahlungen zu mindestens zu 20 % an den Honoraren dieser Mandate beteiligt werden. Dadurch würden, so die Rechtsprechung, die ehemaligen Beschäftigten unangemessen benachteiligt, so dass in einer solchen Regelung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt und sie somit unwirksam ist. Auch die Auskunftsverpflichtung ist unzulässig; denn die Vorlage der Abrechnungsunterlagen wäre nur unter Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43 a Abs. 2 BRAO möglich, so dass auch diese Vereinbarung als unwirksam eingestuft wurde.
Zwar betrifft die Entscheidung eine Rechtsanwaltskanzlei, sie ist aber auf Steuerberatungskanzleien in vollem Umfang übertragbar und zeigt, wie schwierig es ist, sich tatsächlich wirksam vor einem Mandats"klau" zu schützen.
Übertragung von Aufgaben auf angestellte Personen
Wer konkreten Anlass zu der Befürchtung hat, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Mandantschaft abwerben wird, sollte für sich klären, in welchem Umfang die Mandatsbearbeitung auf die Mitarbeitenden übertragen werden soll. Wird die Mandatsbearbeitung teilweise selbst vorgenommen, bleibt der Kontakt zur Mandantin bzw. zum Mandanten eher erhalten als wenn die Mandatsbearbeitung in vollem Umfang auf die Mitarbeitenden übertragen wird. Bei der Weitergabe von Informationen an die eigenen Teammitglieder sollte stets auch das Risiko des Abwerbens der Mandantschaft im Auge behalten werden. Anderseits erschwert es das Delegieren von Aufgaben, wenn stets die Sorge besteht, dass die dadurch gewonnenen Kenntnisse für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Hier das richtige Maß zu finden, ist nicht einfach. Und: trotz aller Schutzmaßnahmen wird es einen 100 %igen Schutz nicht geben.