Wegen der Verpflichtung der Zahlung einer Karenzentschädigung hat der Arbeitgeber/Auftraggeber oftmals ein Interesse daran, auf ein einmal vereinbartes Wettbewerbsverbot zu verzichten. Vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein solcher einseitiger Verzicht zulässig.[1] Allerdings ist dabei die in § 75a HGB festgelegte Jahresfrist zu beachten, denn der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot lässt die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erst nach Ablauf eines Jahres entfallen. Die Karenzentschädigung ist – auch wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Verzichtserklärung (sofort) wirkungslos wird – noch für die Dauer von einem Jahr nach Verzichtserklärung zu leisten. Hierauf ist vor allem zu achten, wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich unter Verzicht auf die Kündigungsfristen aufgehoben werden soll. Wird eine Regelung zur einvernehmlichen Aufhebung des im Arbeitsvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbots "vergessen", kann dies teuere Folgen haben.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf das Wettbewerbsverbot durch den Arbeitgeber

Eine Steuerberatungskanzlei hat im Arbeitsvertrag mit der bei ihr angestellten Steuerberaterin H ein wirksames 2-jähriges Wettbewerbsverbot vereinbart. Als Karenzentschädigung sind 50 % ihrer letzten Bezüge vereinbart. Am 31.1.2024 verzichtet die Steuerberatungskanzlei wirksam auf das Wettbewerbsverbot. Somit müsste die Karenzentschädigung bis zum Ende Januar 2025 gezahlt werden. Wird allerdings in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit der Steuerberaterin nicht beendet, hat die Zahlungspflicht keine Konsequenz, da die Karenzentschädigung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist. Würde das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2024 beendet, hätte H bis Ende Januar 2025 Anspruch auf Karenzentschädigung, obwohl sie wegen des Verzichts sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinem Wettbewerbsverbot mehr unterliegt.

 
Hinweis

Ist die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots in den Arbeitsvertrag sinnvoll?

Wegen der nach Verzicht auf das Wettbewerbsverbot weiterlaufenden Karenzentschädigungspflicht sollten sich Arbeitgeber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags genau überlegen, ob die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots wirklich sinnvoll ist.

Der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot bedarf ebenso wie die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots der Schriftform. Wegen der weitreichenden Folgen sollte der Arbeitgeber darauf achten, sich den Erhalt des Verzichts vom Arbeitnehmer/freien Mitarbeiter bestätigen zu lassen.

[1] Vgl. § 75a HGB.

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