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[Name und Adresse], |
vertreten durch |
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[Name des Vertretungsberechtigten] |
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt - |
und |
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[Name und Adresse des Betriebsrats] |
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden |
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- nachfolgend "Betriebsrat" genannt - |
wird folgende Betriebsvereinbarung Whistleblowing getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass Meldungen über internes rechtswidriges Verhalten im Interesse des Unternehmens niedrigschwellig, vertraulich und anonym möglich sein muss. Nur so ist es möglich, Schaden vom Unternehmen frühzeitig abzuwenden und eine transparente Fehlerkultur im Unternehmen zu pflegen.
Die Mitarbeiter sollen daher dazu ermutigt werden, über rechtswidrige Zustände oder drohende Schäden Mitteilung zu machen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass ihnen Sanktionen oder Benachteiligungen irgendeiner Art drohen oder drohen können. Dafür ist es erforderlich, dass ein Hinweisgebersystem Vertrauen der Mitarbeiter genießt, Unabhängigkeit wahren kann, dem Hinweisgeber Schutz zusichert, aber auch diejenigen durch ein an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtetes Verfahren schützt, auf die sich ein Hinweis im konkreten Fall bezieht.
Ziel der Betriebsparteien ist es, Whistleblower-Kanäle zu schaffen, die geeignet sind, von internen Rechtsverletzungen schnellstmöglich Kenntnis zu erlangen, um diese so schnell wie möglich abzustellen und weitere unmittelbare und mittelbare Schäden zu verhindern.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb [...] tätigen Mitarbeiter sowie Bewerber.
VARIANTE
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Konzern tätigen Mitarbeiter.
VARIANTE
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle bestimmungsgemäß innerhalb der inneren Strukturen des Konzerns tätig werdenden Personen.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, gegenüber leitenden Angestellten Richtlinien und Anweisungen zu erlassen sowie Vereinbarungen zu schließen, die die Bindung der leitenden Angestellten, an das in dieser Betriebsvereinbarung Vereinbarte rechtlich gewährleisten. Über die Umsetzung wird der Betriebsrat informiert.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Rechtsverletzungen im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Einzel-, Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, rechtmäßige interne Richtlinien des Unternehmens darstellen oder eine erhebliche Pflichtverletzung bilden.
Wesentliche Rechtsverletzungen sind Rechtsverletzungen, die geeignet sind,
- die ordnungsgemäßen betrieblichen Abläufe deutlich zu beeinträchtigen, oder
- eine Strafbarkeit des dafür verantwortlichen Mitarbeiters zur Folge haben können oder
- erhebliche Schäden für den Arbeitgeber nach sich zu ziehen, oder
- erhebliche Gefahren für die Reputation des Arbeitgebers ("Reputationsschaden") nach sich zu ziehen.
- Ein erhebliches Fehlverhalten ist ein Verhalten, das, ohne eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung zu sein, geeignet ist, einen erheblichen Schaden zulasten des Arbeitgebers oder seiner Arbeitnehmer zu verursachen.
- Unerheblich für das Vorliegen einer wesentlichen Rechtsverletzung oder eines erheblichen Fehlverhaltens ist, wer der Veranlasser/Verursacher einer solchen Rechtsverletzung bzw. eines solchen Fehlverhaltens ist. Dies kann jede unternehmensangehörige oder dritte Person sein, sofern die sonstigen Voraussetzungen einer wesentlichen Rechtsverletzung/eines erheblichen Fehlverhaltens gegeben sind.
- Whistleblower oder Hinweisgeber ist jede Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit gegenüber den hierfür vorgesehenen Stellen gemäß dieser Betriebsvereinbarung oder gegenüber Dritten (Behörden, Medien, Öffentlichkeit) Angaben über Rechtsverletzungen oder Fehlverhalten meldet oder offenlegt.
- Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Rechtsverletzungen an in dieser Betriebsvereinbarung genannte Stellen. Keine Meldungen sind vorsätzlich unwahre Informationen.
- Offenlegen bezeichnet die Weiterleitung von Informationen über interne Rechtsverletzungen an die Öffentlichkeit.
- Informationen über Rechtsverletzungen sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Rechtsverletzungen im Sinne dieser Betriebsvereinbarung, die beim Arbeitgeber bereits begangen wurden oder erfolgen können sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
- Repressalien sind...