Leitsatz
Auch Taxen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sofern sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, da Sie typischerweise zum Transport von Personen und einer gewissen Menge an Gepäck geeignet sind. Der Anscheinsbeweis kann jedoch wiederlegt werden, sofern dargelegt wird, dass für 4 Personen 3 weitere PKW für die Privatnutzung dauerhaft zur Verfügung stehen.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2016 Betreiber eines Taxiunternehmens. Aus diesem Grunde hatte der Kläger einen ihm gehörenden PKW in seinem Betriebsvermögen. Im Rahmen der Steuererklärungen erklärte der Kläger hieraus Umsätze für die private PKW-Nutzung nach der sogenannten 1%-Methode. Der Beklagte veranlagte die Steuererklärungen erklärungsgemäß und erließ am 1.12.2017 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Da der vom Kläger fristgerecht eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.1.2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde erhob der Kläger am 17.1.2019 Klage. Als Begründung führte er aus:
Eine Versteuerung nach der 1%-Methode sei in seinem Fall nicht gegeben, seine, für die Erstellung der Steuererklärungen, beauftragte Steuerberaterin hatte dies versehentlich vorgenommen. Er habe neben seinem betrieblichen PKW noch 2 weitere Fahrzeuge, welche sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin gehören und ausschließlich für den privaten Gebrauch genutzt werden. Demgegenüber werde der betriebliche PKW ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet. Darüber hinaus handele es sich bei dem betriebliche PKW um einen Kleintransporter, welcher an die betrieblichen Anforderungen des Klägers angepasst wurde und somit als Großraumtaxi für 8 Personen fungiere und daher ohnehin für den Privatgebrauch des Klägers völlig überdimensioniert sei.
Als Beleg dafür, dass der Kläger keine Privatfahrten zurücklegte, führte der Kläger die Schichtzettel an. Diese seien hinsichtlich der Tachokilometerstände lückenlos und hätten daher Fahrtenbuchcharakter. Auch sei die erforderliche, geschlossene Form gegeben – dass die Schichtzettel für jeden Monat einzeln auf einem entsprechenden Heftstreifen abgelegt wurden stehe dem nicht entgegen. Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, welche auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch für solche Zwecke genutzt werden. Dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die betrieblich genutzten Fahrzeuge nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht für private Zwecke genutzt werden können.
Der Kläger hätte den Beweis des ersten Anscheins widerlegen können, was er nach Ansicht des Beklagten jedoch nicht tat. Eine bloße Behauptung, dass der PKW nicht für private Zwecke genutzt wurde reiche nicht aus. Der Anscheinsbeweis ist beispielsweise dann widerlegt, wenn die betrieblichen und privaten PKW in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Jedoch zeigt allein der optische Vergleich, dass die PKW in Status und Gebrauch nicht vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass die privaten PKW auf Grund Ihres Baujahrs, zum einen 1983 und zum anderen 2003, nicht mit dem Komfort des betrieblich genutzten PKW, welcher ein Baujahr von 2010 aufweist, vergleichbar sind. Im Übrigen sind die Schichtzettel in loser Form abgeheftet, was den geschlossenen Charakter einer Fahrtenbuchaufzeichnung verneinen lässt.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. Für Fahrzeuge, welche zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), sofern eine private Nutzung stattgefunden hat. Im Umkehrschluss entfällt ein Ansatz, sofern eine private Nutzung unterblieben ist. Allerdings spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, welche für private Zwecke allgemein zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden (BFH, Urteil v. 4.12.2012, VIII R 42/09). Insbesondere Taxen dienen typischerweise dazu, für den privaten Gebrauch genutzt zu werden, da sie durch ihre Ausstattung grundsätzlich dazu dienen, Personen und eine gewisse Menge Gepäck transportieren zu können (BFH, Beschluss v. 18.4.2013, X B 18/12) . Etwas anderes gilt, wenn entweder das Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist (BFH, Urteil v. 18.12.2018, VI R 34/07) oder der Beweis des ersten Anscheins durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert wurde. Hier genügt es nicht, dass lediglich behauptet wird, zum privaten Gebrauch seien andere PKW zur Verfügung gestanden. Allerdings ist der Anscheinsbeweis unter diesen Umständen am besten dann zu widerlegen, wenn auf Grund der geringen Fahrzeugunterschiede keine Veranlassung ersichtlich ist, das betriebliche Fahrzeug auch privat zu nutzen.
Der Senat ist der Auffassung, dass au...