Leitsatz
Ein Steuerberater kann die Vermutung des Vermögensverfalls entkräften, wenn er nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind oder dass er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, wonach Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen sind.
Sachverhalt
Die Steuerberaterkammer widerrief die Bestellung von Steuerberater S wegen Vermögensverfalls, weil dieser wiederholt mit Haftbefehlen in ein Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen worden war, mehrere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte, keinerlei Vermögens- oder Wertgegenstände mehr besaß und nur noch ein monatliches Nettoeinkommen von 600 EUR erzielte. Dem hielt S entgegen, sämtliche Eintragungen seien gelöscht, die Forderungen beglichen und mit den Gläubigern schriftliche Rückzahlungsvereinbarungen getroffen worden. Nachweise hierfür blieb er schuldig; zudem waren seine Angaben zum Teil unzutreffend.
Entscheidung
Die Bestellung des S ist zu Recht widerrufen worden, weil er in Vermögensverfall geraten ist und nicht nachweisen kann, dass die Mandanteninteressen dadurch nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters eröffnet worden oder dieser in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn S ist in das Schuldnerverzeichnis mit drei Haftbefehlen und vier eidesstattlichen Versicherungen eingetragen. S hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Eintragungen in absehbarer Zeit insgesamt gelöscht werden bzw. dass er seine Schulden in absehbarer Zeit wird tilgen können. Da er zudem nicht nachgewiesen hat, dass die Mandanteninteressen trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sind, war seine Zulassung zu widerrufen, denn insoweit trifft ihn die Darlegungs- und Feststellungslast.
Hinweis
Die Aussichtslosigkeit der Situation belegt auch das weitere Vorgehen des Steuerberaters. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hatte er zwar eingelegt, aber nicht fristgemäß begründet (BFH v. 19.3.2009, VII B 238/08). Die Begründung hätte wohl auch kaum weitergeholfen. Keine der in 2009 zu vergleichbaren Fällen bisher veröffentlichten BFH-Entscheidungen ist zu Gunsten des betroffenen Steuerberaters ausgefallen. Als Hoffnungsschimmer erscheint dagegen ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 16.12.2008 (2 K 2084/08): Danach ist der Widerruf der Bestellung nicht mehr gerechtfertigt, wenn nach Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt wurde. Denn dann sind die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters als geordnet anzusehen, soweit keine Anhaltspunkte für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vorliegen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.10.2008, 2 K 814/08